OGH 7Ob162/75; 5Ob545/82; 3Ob131/84; 7Ob645/84; 3Ob1513/86 (RS0020765)

OGH7Ob162/75; 5Ob545/82; 3Ob131/84; 7Ob645/84; 3Ob1513/8627.6.2023

Rechtssatz

Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt.

Normen

ABGB §1109

7 Ob 162/75OGH16.10.1975

Veröff: MietSlg 27191

5 Ob 545/82OGH28.09.1982
3 Ob 131/84OGH12.12.1984

Auch; Beisatz: Zur Zurückstellung des Bestandgegenstandes gehört, dass dem Bestandgeber wieder die Innehabung und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den Bestandgegenstand eingeräumt wird, dass die dem Bestandnehmer gehörigen Fahrnisse vollständig aus dem Bestandgegenstand entfernt werden und dass die Schlüssel an den Bestandgeber übergeben werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1986,257 (zustimmend Pfersmann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg XXXVI/50

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Auch; Beisatz: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach § 1109 ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes, soweit sich nicht kraft Vereinbarung oder nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs etwas anderes ergibt; die Übergabe unbeweglicher Sachen besteht aber in der Besitzverschaffung am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/104

3 Ob 1513/86OGH09.07.1986

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 663/86OGH06.11.1986

Auch; Beis wie T1

4 Ob 565/87OGH03.11.1987

Vgl auch; Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245

5 Ob 527/89OGH31.03.1989

Veröff: JBl 1989,527

8 Ob 639/88OGH14.12.1989

Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach § 1109 ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes. (T3)<br/>Beis wie T1

3 Ob 120/90OGH14.11.1990

Veröff: MietSlg XLII/35

7 Ob 609/91OGH14.11.1991

Beisatz: Der Anspruch auf Besitzverschaffung kann sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandeln, wenn der Bestandnehmer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. (T4) <br/>Veröff: SZ 64/157 = WoBl 1992,108

4 Ob 1636/95OGH10.10.1995

Auch; Beis wie T2

2 Ob 2176/96fOGH05.09.1996

Veröff: SZ 69/201

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; Beis wie T1

4 Ob 258/98iOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/169

1 Ob 195/01kOGH22.10.2001

Beis wie T2; Beisatz: § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T5)<br/>Beisatz: Wird das Bestandobjekt entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. (T6)

8 Ob 13/03zOGH26.06.2003

Auch

6 Ob 83/10iOGH24.06.2010

Auch

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

Auch

6 Ob 25/11mOGH24.11.2011

Beis wie T1

3 Ob 234/13bOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schlüsselübergabe kam hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjektes zu. (T7)

9 Ob 10/16kOGH28.10.2016

Beis wie T1; Beisatz: Die Rückstellung gilt als vollzogen, sobald der Bestandgeber vom Bestandobjekt Besitz ergreift, selbst wenn noch einzelne Fahrnisstücke im Objekt zurückgeblieben sind. (T8)

3 Ob 156/17pOGH20.09.2017

Beis wie T1

8 Ob 6/22yOGH30.03.2022
1 Ob 90/23aOGH27.06.2023

Beisatz wie T1

1 Ob 94/23iOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Der rechtskräftige Räumungstitel verpflichtet den Kläger gegenüber der Beklagten zur Räumung und Rückstellung der von ihm genutzten Grundfläche. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19751016_OGH0002_0070OB00162_7500000_001