Spruch:
1. Beiden Revisionen wird Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
2. Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu behandeln.
Text
Begründung
Der Beklagte ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, zu deren Gutsbestand ua das 10.779 m**2 große Grundstück 428/1 gehört. Mit Vertrag vom 1.8.1989 kauften die Kläger einen Teil der Liegenschaft des Beklagten (mit dem Haus Ö***** Nr.18) und pachteten ab 1.9.1989 das Grundstück 228/1 um einen jährlichen wertgesicherten Pachtzins von S 6.000. Auf diesem Pachtgrundstück nahmen die Kläger in der Folge umfangreiche Anpflanzungen vor und stellten Spielgeräte auf. In der Zeit von September 1992 bis Juni 1995 bezahlten sie kein Entgelt.
Die Kläger begehren die Zahlung von S 100.000 aus dem Titel des Schadenersatzes und brachten zunächst vor, der Beklagte habe eigenmächtig in mehreren Angriffshandlungen (insbesondere am 22.6., 2.7., 2.11., und 3.11.1993) Einrichtungen, insbesondere umfangreiche Anpflanzungen durch Ausreißen, Ausgraben und Umhacken zerstört. Vom Schadensbetrag von S 219.393 werde unter Anrechnung des dem Beklagten für 1993 und 1994 gebührenden Pachtzinses von S 15.000 vorerst ein Betrag von S 100.000 begehrt.
Der Beklagte wendete ein, die Entfernung und allfällige Beschädigungen seien mit Wissen und Willen der Kläger vorgenommen worden.
In der Folge brachten die Kläger vor, daß wegen der zerstörten Anpflanzungen ein Betrag von S 70.000 begehrt werde, ein weiterer Betrag von S 30.000 für zerstörte Zäune, Spielgeräte und Sandkiste.
Der Beklagte bestritt auch dieses Begehren und brachte vor, das Pachtverhältnis habe im September 1992 geendet, sodaß die Kläger zur Räumung des Pachtobjektes verpflichtet waren; eine Wiederherstellung der Anpflanzungen sei daher rechtlich unmöglich, sodaß kein Anspruch auf Wiederherstellungskosten bestehe. Der Beklagte sei im Zeitpunkt der Entfernung der Pflanzen deren Eigentümer gewesen.
Aufrechnungsweise wendete der Beklagte die Pachtzinse bzw Benützungsentgelte für drei Jahre von insgesamt S 22.500 ein, sowie nicht bezahlte zugesprochene Prozeßkosten im Räumungsverfahren zu 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels in der Höhe von S 11.080,06 und S 5.306,92.
Die Kläger erwiderten darauf, daß ihnen als qualifizierte Benützer des Pachtobjektes ein Anspruch auf Herausgabe der Sachen zugestanden sei; es müsse daher bei Beschädigung oder Zerstörung dieser Sachen ein Schadenersatzanspruch gewährt werden; die von den Pächtern eingebrachten Objekte könnten nicht Zubehör der Liegenschaft werden.
Hinsichtlich der eingewendeten Prozeßkosten wurde zugestanden, daß diese bislang nicht bezahlt worden seien, doch wurde außer Streit gestellt, daß bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Noch 1989 pflanzten die Kläger einige Wildsträucher am Pachtgrundstück. Im Frühjahr 1990 zäunten sie das Pachtgrundstück mit einem Holzstangenzaun ein. Im Jahre 1990 setzten sie weitere Wildsträucher für eine Hecke um das gesamte Pachtgrundstück an. Einen Teil dieser Sträucher hatten die Kläger von den Eltern der Zweitklägerin und vom Imkerverein geschenkt erhalten. Sie legten am Pachtgrundstück ein 800 m**2 großes Gemüsefeld an, um das sie einen Holzlattenzaun errichteten. Sie pflanzten dort auch Erdbeeren, Himbeersträucher, Ribisel, Brombeeren, einen Stachelbeerenstrauch und einen Johannesbeerenstrauch, wofür sie S 2.000 bis S 3.000 aufwendeten.
Ferner errichteten sie ein Klettergerüst, eine Schaukel und eine Sandkiste für ihre Kinder und stellten ein Entenhaus auf.
Der Beklagte, der den Klägern vor Abschluß des Pachtvertrages nicht erklärt hatte, daß sie am Pachtgrundstück keine Anpflanzungen vornehmen dürften, kam alle 2 bis 3 Monate am Pachtgrundstück vorbei und nahm die Pflanzungen bzw Einrichtungen wahr, ohne sie zu beanstanden.
Im Frühjahr 1992 schlug der Beklagte den Klägern vor, ihnen das Pachtgrundstück um S 100/m**2 zu verkaufen; der Erstkläger lehnte das Angebot als überhöht ab. Über eine Verlängerung oder Nichtverlängerung der Pacht wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen. Im September 1992 verständigten "die Beklagten den Kläger" mittels eines Zettels, daß er sich den Pachtschilling abholen könne. Der Beklagte suchte dann die Kläger auf und erklärte, die Pacht werde nicht verlängert, er verweigerte die Annahme des Pachtschillings. Der Erstkläger meinte aber, das Grundstück würde sich noch im Besitz der Kläger befinden, weil sich noch alle ihre Einrichtungen darauf befänden; er sagte, die Kläger würden das Grundstück weiter benützen, aber nicht kaufen. Der Beklagte sagte darauf, er habe noch keine anderen Käufer, die Kläger könnten noch auf dem Grundstück bleiben.
Mit Schreiben vom 15.9.1992 teilte der Erstkläger der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit, daß die Pachtdauer mit 31.8.1992 ausgelaufen sei und nicht mehr verlängert werde; das Grundstück gehe wieder in den Besitz des Beklagten über.
Am 21.5.1993 teilte der Beklagte den Klägern mit, daß sie binnen 8 Tagen die Einrichtungen vom Pachtgrundstück zu entfernen hätten, da er den Grund an einen Erdbeerbauern verkauft habe; die Kläger erwiderten, daß dies nicht so schnell gehe und im übrigen auch eine langfristige Verpachtung ausgemacht worden sei. Darauf ersuchte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 26.5.1993, das Pachtgrundstück binnen 8 Tagen im ursprünglichen Zustand zurückzugeben und Einzäunungen und sonstige Veränderungen sofort zu entfernen; er wies darauf hin, daß der Pachtvertrag bereits im Juli 1992 erloschen sei.
Darauf erwiderte der Erstkläger mit Schreiben vom 30.5.1993, daß der Beklagte mit einer Besitzstörungsklage zu rechnen habe, falls er ohne Erlaubnis die Demontage des klägerischen Eigentums durchführen würde; er berief sich auf ein Versprechen des Beklagten, den Pachtgrund langfristig zur Nutzung zu überlassen und forderte ihn auf, den Pachtvertrag zu erneuern.
Am 15.6.1993 erschien der Beklagte mit Lambert B***** auf dem Pachtgrundstück und ließ von jenem den Holzstangenzaun sowie den dort befindlichen Stacheldraht entfernen; der herbeigerufene Erstkläger beanstandete die Entfernung des Stangenzaunes und meinte, daß sich der Beklagte einer Gesetzesübertretung schuldig mache; da dies nichts nutzte, ersuchte der Erstkläger den Beklagten, die Stangen des Zaunes auf sein Grundstück zu legen.
Im Juni 1993 entfernte Lambert B***** im Auftrag des Beklagten die Wildstrauchhecke, wobei er zunächst die Sträucher ausgrub. Da es aber sehr viele waren, ging er in der Folge dazu über, sie umzuhacken oder auszureißen. Hiedurch wurden von den rund 600 Stück etwa 590 Stück Wildheckenpflanzen unbrauchbar; diese hatten im Zeitpunkt ihrer Zerstörung einen Wert von S 51.743 inklusive Pflanzungskosten von S 10 pro Stück.
Beim Entfernen des Lattenzaunes um das Gemüsefeld wurden auch 15 Himbeersträucher, ein Ribiselstrauch, ein Johannesbeerstrauch und ein Stachelbeerstrauch im Gesamtwert von S 3.580 zerstört.
Am 2.7.1993 entfernte der Beklagte mit einem Helfer die Sandkiste, die Kippschaukel und das Entenhaus; dabei wurden auch sechs Blütensträucher und ein Ahornbaum im Wert von S 2.150 sowie sieben Zwetschkenbaumwildlinge im Wert von S 350 zerstört. Weiters wurden zwei auf dem Pachtgrundstück gepflanzte Blaufichten im Wert von S 800 umgeschnitten.
Am 6.7.1993 brachten die Kläger eine Besitzstörungsklage ein, über welche am 21.7.1993 ein in Rechtskraft ergangener Versäumungsendbeschluß erging.
Ende Oktober 1993 ließ der Beklagte das Klettergerüst abtragen, am 2.11.1993 ließ er den Rest des Pachtgrundstückes abmähen, wodurch Erdbeerpflanzen im Wert von S 2.900 zerstört wurden. Am 3.und 8.11.1993 eignete sich der Beklagte von einem am Pachtgrundstück befindlichen Weinapfelbaum 30 kg Äpfel im Wert von S 10 pro Kilo an.
Nach der Entfernung des das Gemüsefeld umgebenden Lattenzaunes entstanden Wildschäden, insbesondere bei Spinat, Salat und Bohnen, welche S 3.000 ausmachten.
Am 31.12.1993 brachte der Beklagte gegen die Kläger zu 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels die Räumungsklage ein; dieser wurde mit Urteil vom 25.11.1994 stattgegeben. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung im diesem Verfahren (29.6.1995) hatten die Kläger die Pachtliegenschaft noch nicht geräumt.
Die Kläger hätten die von ihnen gepflanzten Bäume und Sträucher samt den Wurzeln ausgraben und abtransportieren können; der mit der Entfernung verbundene Kostenaufwand hätte insgesamt S 13.800 betragen. Bei einer Wiederbefüllung der Grabungslöcher mit Erde wäre der Pachtgrund unbeschädigt geblieben.
Das Material der abgetragenen Zäune und Spielgeräte wurde vom Beklagten auf die Liegenschaft der Kläger gebracht; man könnte dieses Holz jedenfalls zum Teil für die Wiederherstellung von Zäunen und Spielgeräten verwenden, der Rest könnte lediglich als Brennmaterial dienen; es konnte noch nicht festgestellt werden, welchen Anteil dies am gesamten Material ausmacht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Kläger infolge Ablaufes der Pachtzeit verpflichtet gewesen wären, das Pachtgrundstück im ursprünglichen Zustand zurückzustellen. Der Beklagte habe zwar Besitzstörungshandlungen begangen, doch seien die beschädigten Pflanzen und Sträucher bereits in seinem Eigentum gewesen, sodaß kein ersatzfähiger Schaden vorliege. Dem nicht genau feststellbaren Schaden an Zäunen und Spielgeräten stünde die übersteigende Gegenforderung des Beklagten entgegen.
Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht sprach mit Teilurteil aus, daß die sich auf Schadenersatzansprüche aus der Zerstörung von Anpflanzungen jeder Art beziehende Teilklageforderung von S 70.000 mit S 58.878 zu Recht bestehe, nicht hingegen mit S 11.122. Weiters stellte es fest, daß die eingewendete Gegenforderung mit S 22.500 zu Recht bestehe und sprach aus, daß die Klagsforderung im Teilbetrag von S 11.080,06 und S 5.306,92, d.s. rechtskräftige Kostenforderungen des Beklagten aus dem Verfahren 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels, durch Aufrechnung teilweise getilgt sei.
Der Beklagte wurde für schuldig erkannt, den Klägern den Betrag von S 19.991,04 samt 4 % Zinsen zu bezahlen, das Mehrbegehren von weiteren S 50.008,96 wurde abgewiesen.
Weiters wurde das Ersturteil in seinem, Schadenersatzansprüche in der Höhe von S 30.000 aus der Zerstörung von Zäunen, Spielgeräten und einer Sandkiste abweislichen Teil sowie im Kostenpunkt aufgehoben und in diesem Umfang dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO und der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wurden für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Kläger das gegenständliche Grundstück in der Zeit von September 1991 bis August 1992 entsprechend dem schriftlichen Pachtvertrag, von September 1992 bis etwa Ende Mai 1993 im Wege eines eingeräumten Prekariums und danach titellos benützten. Gemäß § 1098 ABGB sei der Pächter berechtigt, das Pachtstück dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen, gemäß § 1109 ABGB müsse er nach geendigtem Bestandvertrag die Sache zurückstellen. Das Gebrauchsrecht des Bestandnehmers bestimme sich nach Inhalt und Zweck des Vertrages, ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Kläger berechtigt waren, auf dem Pachtgrundstück Anpflanzungen vorzunehmen sowie Spielgeräte aufzustellen. Sie wären allerdings auch berechtigt gewesen, die aus eigenen Mitteln vorgenommenen Anpflanzungen vor Zurückstellung wieder zu entfernen (GlU 772; GlU 12.869; MietSlg 1.141; Gschnitzer, Sachenrecht, 98; Klang II**2, 293). Dazu komme, daß nach dem offenkundigen beiderseitigen Parteiwillen die Anpflanzungen nicht Zuwachs im Sinne des § 420 ABGB werden sollten.
Dadurch, daß der Beklagte nach Ablauf der den Klägern prekaristisch eingeräumten Benützungsfrist zur Selbsthilfe gegriffen habe, habe er unerlaubt in den Rechtsbesitz der Kläger eingegriffen, was ihn schadenersatzpflichtig mache (JBl 1988, 248; SZ 64/97 ua).
Gehe man davon aus, daß die von den Klägern nur für vorübergehende Zeit vorgenommenen Anpflanzungen nicht dem Grundeigentümer zuwuchsen, bestünden gegen den Schadenersatzanspruch der Kläger keine Bedenken. Aber auch dann, wenn man die rechtliche Zuordnung der Anpflanzungen entsprechend § 420 ABGB vornehme, sei der Anspruch der Kläger berechtigt, weil derartige Vermögensschäden, etwa auch Verletzung von Anwartschaftsrechten, dann ersatzfähig seien, wenn sie durch deliktisches, sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurden. Dazu komme, daß jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung oder Wegfall der Hauptleistung dafür zu sorgen habe, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen. Die Verletzung solcher nachwirkender Vertragspflichten bedeute eine positive Vertragsverletzung, welche schadenersatzpflichtig mache.
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches führte das Berufungsgericht aus, daß sich dieser wie folgt errechnet:
590 Stück Wildheckenpflanzen S 51.743
abzüglich Pflanzungskosten von S 5.900 S 45.843
weitere Sträucher im Bereich des
Gemüsefeldes S 3.580
sechs Blütensträucher plus Ahorn S 2.105
sieben Zwetschkenbaumwildlinge S 350
zwei Blaufichten S 800
Erdbeeren S 2.900
30 kg Äpfel S 300
Wildschäden im Gemüsebeet infolge
Entfernung des Lattenzaunes S 3.000
Gesamtschaden an Pflanzungen S 58.878.
Hievon sei die Gegenforderung in der eingewendeten Höhe abzuziehen; im Hinblick darauf, daß hinsichtlich der eingewendeten Prozeßkosten bereits ein Exekutionstitel vorliege, sei auszusprechen, daß die Klagsforderung in diesem Umfang teilweise getilgt sei.
Betreffend die zweite Teilklagsforderung im Betrag von S 30.000 für zerstörte Zäune, Spielgeräte und Sandkiste vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, es seien die Tatsachenfeststellungen infolge unvollkommen gebliebener Beweisaufnahme nicht ausreichend. Mangels Entscheidungsreife werde man im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Eine Vorgangsweise im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO erscheine unzweckmäßig, weil hinsichtlich des noch zu erledigenden Streitpunktes bereits Beweisaufnahmen (Vernehmungen) vorliegen, welche nur vom Erstgericht verwertet werden könnten.
Der Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil der Beurteilung eines derartigen Schadenersatzanspruches mangels Vorfindbarkeit jüngerer höchstgerichtlicher Judikatur erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen sämtlicher Parteien, gegen den Teilaufhebungsbeschluß deren Rekurse; die Parteien haben jeweils zu den Rechtsmittelschriften ihres Gegners Revisions- und Rekursbeantwortungen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind zulässig, die Revisionen sind zum Teil auch berechtigt; die Rekurse sind unberechtigt.
Zur Revision der klagenden Parteien:
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die im Rechtsmittel der Kläger geltend gemachte unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung stellt keinen Revisionsgrund dar (§ 503 ZPO).
Zu Unrecht wenden sich die klagenden Parteien gegen einen Abzug für Pflanzungskosten für die Wildheckenpflanzen von S 5.900. Das Erstgericht hat diesbezüglich festgestellt, daß diese zum Zeitpunkt der Zerstörung einen Wert von S 51.743 hatten (inklusive der Pflanzkosten von S 10 pro Stück). Das Berufungsgericht hat nun bei der Berechnung des den Klägern zustehenden Schadenersatzanspruches diese Pflanzungskosten (in der Höhe von insgesamt S 5.900) abgezogen. Da auch die Kläger die Pflanzen hätten entfernen müssen und nur der Wert der unverpflanzten Hecken zu ersetzen ist, wurden die Pflanzungskosten zu Recht abgezogen. Da auch die Kläger die Pflanzen hätten entfernen müssen und nur der Wert der unverpflanzten Hecken zu ersetzen ist, wurden die Pflanzungskosten zu Recht abgezogen.
Richtig ist auch die Ansicht der klagenden Parteien, das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht eine Gegenforderung von S 22.500 zu Grunde legen können. Diesbezüglich fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Festgestellt wurde lediglich, daß der Pachtschilling aufgrund der Vereinbarung vom 1.9.1989 S 6.000 pro Jahr wertgesichert betrug und daß für die Zeit vom November 1992 bis Juli 1995 die Kläger keinerlei Entgelt für den Pachtgrund bezahlten. Es ist nicht richtig, daß die Kläger einen jährlichen Pachtschilling von S 7.500 zugestanden hätten, vielmehr haben sie in der Verhandlung vom 29.6.1995 (siehe AS 153) ausgeführt, daß aufgrund eines Informationsfehlers in der Klage versehentlich S 7.500 jährlich als bisheriger Pachtschilling angenommen worden seien. Das Erstgericht wird diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die Höhe des ausständigen Pachtschillings und Benützungsentgeltes zu erörtern und darüber Feststellungen zu treffen haben. Dabei kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, daß das Benützugungsentgelt genau der Höhe des bisherigen Pachtschillings zu entsprechen hätte; vielmehr liefert die Höhe der früher zu entrichtenden Bestandszinse (nur) Anhaltspunkte für das vom titellosen Benützer einer fremden Sache zu entrichtende Benützungsentgelt (SZ 65/61).
Zu Recht wenden sich die Kläger allerdings auch dagegen, daß das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß die Klagsforderung im Teilbetrag von S 11.080,06 und S 5.306,92, d.s. rechtskräftige Kostenforderungen des Beklagten aus dem Verfahren zu 6 C 5/94 des Bezirksgerichtes Wels, durch Aufrechnung teilweise getilgt ist. In diesem Verfahren haben die Klagevertreter (Beklagtenvertreter im hier zu beurteilenden Rechtsstreit) - wie sich aus dem dem Revisionsgericht vorliegenden Akt ergibt - gemäß § 19 a RAO Zahlung zu eigenen Handen verlangt. Soweit aber eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde und er gemäß § 19 a Abs 4 RAO die Zahlung der Kosten an sich gefordert hat, hindert das gesetzliche Pfandrecht die Aufrechnung; mit einer oder gegen eine Kostenforderung darf dann nicht aufgerechnet werden, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 19 a RAO die Zahlung der Kosten an sich gefordert hat (SZ 67/143). Das Berufungsgericht hätte daher hinsichtlich der Kostenforderung über S 11.080,06 und S 5.306,92 nicht auszusprechen gehabt, daß insoweit die Klagsforderung durch Aufrechnung teilweise getilgt ist.
Zur Revision des Beklagten:
Auch insoweit wurde der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geprüft, er ist ebenfalls nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen vertritt der Beklagte in seinem Rechtsmittel die Ansicht, es könne keine Rede davon sein, daß mit den Klägern eine Vereinbarung betreffend die Frage der Belassung der Anpflanzungen getroffen worden sei; eine derartige Vereinbarung ergebe sich weder aus den bisherigen Verfahrensergebnissen noch sei sie von den Klägern behauptet worden.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 15/240 zum Nachweis dafür, daß die Anpflanzungen der Kläger nicht Zuwachs im Sinne des § 420 ABGB werden sollten, könne für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht herangezogen werden, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liege. Der der Entscheidung SZ 15/240 zugrundeliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, daß es sich um die Pflanzen einer Baumschule handelte, bei denen vom Beginn an klar war, daß diese wiederum als bewegliche Sachen in den Verkehr gebracht werden sollten. Nur in diesem Fall habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß diese Pflanzen nicht Bestandteil der Liegenschaft werden sollten.
Ein Schadenersatzanspruch stünde den Klägern schon deshalb nicht zu, weil der Kläger (gemeint wohl: Beklagter) im Sinne des § 420 ABGB nur jene Gegenstände entfernt habe, die ihm aufgrund dieser Bestimmung gehörten. Das Eigentumsrecht des Klägers sei gemäß § 420 ABGB untergegangen, sodaß ihnen diesbezüglich keinerlei Vermögensrechte mehr zukämen; Anwartschaftsrechte der Kläger seien nicht prozeßgegenständlich. Es könne das Verhalten des Beklagten nicht als deliktisch und sittenwidrig bezeichnet werden, wenn er die ihm gehörigen Anpflanzungen entferne. Da die Berechtigung der Kläger zur Entfernung dieser Gegenstände bereits abgelaufen war (eine derartige Berechtigung hätte nur vor Ablauf der Pachtzeit bestanden), habe der Beklagte den Klägern keinerlei Nachteile zugefügt. Er habe vielmehr für die Kläger einen Aufwand getätigt und den Klägern dadurch Kosten erspart, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Kläger verpflichtet gewesen wären, die ihnen nicht mehr gehörigen Anpflanzungen zu entfernen.
Schließlich habe das Berufungsgericht die im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten "Sowiesokosten" in der Höhe von S 13.800 bei der Ermittlung des Klagsanspruches zu Unrecht nicht berücksichtigt. Jedenfalls um diesen Betrag wäre die Klagsforderung zu kürzen.
Diese Ausführungen sind teilweise zutreffend. Richtig ist es, daß den Feststellungen eine Vereinbarung dahingehend, daß die Anpflanzungen nicht Zuwachs im Sinne des § 420 ABGB werden sollten, nicht zu entnehmen ist.
Dies ändert aber nichts daran, daß den klagenden Parteien grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zusteht. Auszugehen ist davon, daß gemäß § 1109 ABGB der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandvertrages das Pachtgrundstück in einem der Jahreszeit und der gewöhnlichen wirtschaftlichen Kultur entsprechenden Zustand zurückzustellen hat. Der Inhalt dieser Rückstellungsverpflichtung besteht bei unweglichen Sachen grundsätzlich in der Räumung von allen nicht in Bestand gegebenen Sachen und der Übergabe, d.h. der Besitzverschaffung am Bestandobjekt. Der Bestandnehmer muß dem Bestandgeber somit wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache verschaffen und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand vollständig entfernen (SZ 58/104; SZ 60/229). Die Durchsetzung der Rückstellungsverpflichtung ist aber nur durch gerichtliche Exekution möglich und stellt jede Selbsthilfe eine Besitzstörung dar und macht
überdies schadenersatzpflichtig (EvBl 1988/46 = JBl 1988, 248 = WoBl
1988, 12 = MietSlg 39.002/52). Die vom Bestandnehmer eingebrachten
Gegenstände, die körperlich selbständig bleiben oder jedenfalls ohne Substanzschädigung des Bestandobjektes lösbar sind, kann dieser bei der Räumung des Bestandobjektes mitnehmen (Binder in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu § 1109); es entziehen sich somit auch jene Gegenstände nicht der Wegnahme, die mit dem Bestandobjekt in eine solche Verbindung gebracht wurden, daß der Bestandnehmer wegen deren körperlichen Unselbständigwerden sein Eigentum daran verlor. Lediglich dann, wenn der Gegenstand vom Bestandobjekt nicht mehr oder nur mehr unter bedeutsamer Substanzschädigung gelöst werden kann, scheidet die Wegnahme aus (Binder, aaO, Rz 18 zu § 1109 mwN); der Pächter kann auch von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen, soweit dies ohne Beschädigung des Bodens möglich ist (Pimmer in Schwimann, Rz 1 zu § 420 mwN). Da im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden hätte, die von den Klägern gepflanzten Bäume und Sträucher samt den Wurzeln auszugraben und abzutransportieren, ohne daß es dabei zu einer Beschädigung des Pachtgrundes gekommen wäre, hätten die klagenden Parteien das Recht gehabt, vor der Räumung des Bestandobjektes die Pflanzen und Sträucher zu entfernen. Dieses Wegnahmerecht endete nicht mit Ende der Bestandzeit, sondern besteht jedenfalls bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung, es besteht also auch nach Ende des Bestandverhältnisses, wenn der ehemalige Bestandnehmer prekaristisch oder sogar titellos weiterbenützt (vgl Binder, aaO, Rz 18 zu § 1109).
Durch die rechtswidrige Selbsthilfe hat der Beklagte dieses Recht der Kläger, die Bäume, Sträucher und Pflanzen zu entfernen, verletzt, sodaß er ihnen den Schaden, der im Werte dieser Bäume, Sträucher und Pflanzen besteht, zu ersetzen hat.
Bei der ziffernmäßigen Berechnung des Schadenersatzanspruches der Kläger ist noch weiters zu bedenken, daß der ihnen vom Berufungsgericht zugesprochene Wildschaden in der Höhe von S 3.000 im Gemüsebeet infolge Entfernens des Lattenzaunes von ihnen nicht geltend gemacht wurde und daß auch ein Betrag von S 13.800 abzuziehen ist, weil derartige Kosten nach den Feststellungen des Erstgerichtes bei Entfernung der Pflanzen durch die Kläger selbst aufgelaufen wären.
Der Schadenersatzanspruch der Kläger aus der Zerstörung von Anpflanzungen errechnet sich daher insgesamt wie folgt:
590 Stück Wildheckenpflanzen S 45.843
weitere Sträucher S 3.580
sechs Blütensträucher plus Ahorn S 2.105
sieben Zwetschkenbaumwildlinge S 350
zwei Blaufichten S 800
Erdbeeren S 2.900
30 kg Äpfel S 300
Gesamtschaden an Pflanzungen S 55.878.
Von diesem Gesamtschaden sind die "Sowiesokosten" von S 13.800 abzuziehen, sodaß ein Betrag von S 42.078 verbleibt.
Da aber eine Entscheidung über die von den beklagten Parteien eingewendete, in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung stehende Gegenforderung über S 22.500 noch nicht möglich ist, kann ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht gefällt werden; vielmehr waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Zu den Rekursen gegen den Teilaufhebungsbeschluß:
Die klagenden Parteien vertreten diesbezüglich die Auffassung, gemäß § 273 ZPO hätte die restliche Klagsforderung von S 30.000 zugesprochen werden können. Nach so langer Zeit sei der detaillierte Beweis für die klagenden Parteien äußerst schwierig geworden und stehe in keinem Verhältnis zum begehrten Betrag; auch aus den bisherigen Beweisergebnissen ergebe sich, daß der Teilbetrag von S 30.000 zuzusprechen sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht dargetan, warum nicht aus den bisherigen Beweisergebnissen Feststellungen über die Schäden möglich waren.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof dann, wenn die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht richtig ist, nicht überprüfen kann, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN). Im übrigen ist es dem Richter auch nicht verwehrt, Beweise über jene Umstände aufzunehmen, die die Grundlage für seine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO sein können und kann § 273 Abs 1 ZPO auch noch dann angewendet werden, wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt (Rechberger in Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 273 mwN).
Der Beklagte macht in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß geltend, daß der Schadenersatzanspruch der Kläger über S 70.000 unberechtigt sei, eine allfällige Forderung über S 30.000 sei aufgrund der Gegenforderung jedenfalls abzuweisen.
Diese Ansicht ist unzutreffend. Zum einen steht den Klägern, wie schon oben ausgeführt, auch ein Schadenersatzanspruch aus der Zerstörung der Pflanzen zu, zum anderen hat die Aufrechnungserklärung Eventualcharakter, d.h. sie wird nur für den Fall erklärt, daß das Gericht das Bestehen der Klagsforderung bejaht. Es muß daher immer zuerst über den Bestand der Klageforderung verhandelt und entschieden werden, und zwar auch dann, wenn die Gegenforderung schneller festgestellt werden kann, sodaß die Abweisung der Klage schon deshalb feststünde (Rechberger in Rechberger, aaO, Rz 10 zu § 392 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)