OGH 4Ob1636/95

OGH4Ob1636/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Michor, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Firma Paul R***** und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Paul R***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 3,213.420,49 sA und Feststellung (Streitwert S 1,000.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20.Juni 1995, GZ 4 R 130/95-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Die Rückstellung der Bestandsache besteht sowohl in der Räumung von eigenen Fahrnissen (MietSlg 27.191) als auch in der Übergabe an den Bestandgeber; diese liegt dann vor, wenn dem Bestandgeber der Besitz am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung verschafft wird (SZ 58/104; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1109).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Nebenintervenientin (als Bestandnehmerin) der Klägerin im Oktober 1990 mitgeteilt, daß sie die Tankstelle nicht mehr benötige. Schon vorher war sie unter Mitnahme ihrer Fahrnisse übersiedelt, so daß der Bestandgegenstand schon seit Ende September/Anfang Oktober 1990 leer gestanden war (S 237 f). Im November 1991 beauftragte der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin ein Bauunternehmen mit der Schleifung der Tankanlagen (S 239).

Soweit das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Übergabe des Objektes - das unversperrt war, so daß die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (MietSlg 34.234 mwN; vgl Würth aaO) nicht in Frage kam - jedenfalls vor Dezember 1991 annahm und deshalb die erst mit Klage vom 4.12.1992 erhobene Ersatzforderung als erloschen ansah, kann darin weder ein Abgehen von der Rsp des OGH noch eine Verkennung der Rechtslage erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

Im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Bestandnehmerin vom Oktober 1990 kam eine Besitzstörungsklage gegen die Klägerin nicht in Frage, so daß schon deshalb die Frist des § 454 ZPO hier ohne Bedeutung ist.

Im Hinblick auf den Ablauf der Frist des § 1111 ABGB hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob und wie weit der Beklagte als früherer Bestandnehmer für die geltend gemachten Schäden haftet und mit welchem Zeitpunkt ihm gegenüber die Klagefrist zu laufen begonnen hätte.

Ob die Klägerin unabhängig von der Frist des § 1111 ABGB von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht darauf gegründet hat, daß sie mit der Beseitigung des kontaminierten Erdreichs einen Aufwand gemacht habe, zu dem die Beklagte nach dem Gesetz - etwa nach WRG, ALSAG odgl - verpflichtet gewesen wäre.

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