OGH 4Ob354/74; 4Ob381/78; 4Ob355/80; 4Ob403/80; 4Ob314/82; 4Ob381/86 (RS0078557)

OGH4Ob354/74; 4Ob381/78; 4Ob355/80; 4Ob403/80; 4Ob314/82; 4Ob381/8625.4.2023

Rechtssatz

Ein Unternehmen, das sich als das "größte" bezeichnet, muss in den für den angegebenen Bereich maßgeblichen Belangen einen erheblichen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern haben und entsprechend leistungsfähiger sein ("Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer").

Normen

UWG §2

4 Ob 354/74OGH10.12.1974
4 Ob 381/78OGH17.10.1978

Beisatz: Der Verbraucher erwartet hier eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens, welche diesem einen beachtlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern sichert. (T1)

4 Ob 355/80OGH01.07.1980

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ersatzteillager (T2)<br/>Veröff: ÖBl 1981,102

4 Ob 403/80OGH13.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80

4 Ob 314/82OGH04.05.1982

Auch; Beisatz: Thermoservice (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1982,124

4 Ob 381/86OGH04.11.1986

Beis wie T1

4 Ob 387/87OGH15.12.1987

Auch; Veröff: WBl 1988,121 = ÖBl 1989,50

4 Ob 75/88OGH25.10.1988

Beis wie T1; Veröff: MR 1989,30

4 Ob 6/89OGH13.06.1989

Beis wie T1; Veröff: 1990,158

4 Ob 151/93OGH02.11.1993

Beisatz: Bei Leserzahlen von vierhundertfünfundvierzigtausend zu vierhundertsechsundvierzigtausend kein deutlicher Vorsprung. (T4)

4 Ob 76/95OGH10.10.1995

Ähnlich; Beisatz: Der mit einer Alleinstellung behauptete Vorsprung muss deutlich und stetig sein; dass der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat, genügt in aller Regel nicht. (T5)

4 Ob 1/96OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. (T6)

4 Ob 2037/96dOGH29.05.1996

Auch; Beisatz: Auch wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht, erhöht er damit das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. (Hier: "mehr als 100 Augenoptiker", tatsächlich nur rund 80). (T7)

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T8)

4 Ob 107/08aOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Durch die UWG-Novelle 2007 hat sich an diesem Erfordernis nichts geändert. (T9)

4 Ob 132/10fOGH31.08.2010

Auch; Beis wie T5

4 Ob 80/15sOGH11.08.2015
4 Ob 38/19wOGH26.03.2019

Beis wie T5

4 Ob 101/19kOGH13.06.2019

Beis wie T5; Beisatz: Eine Marktführerschaft richtet sich im Allgemeinen nach dem Marktanteil, der den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens abbildet. (T10)<br/>Beisatz: Welchem Faktor das angesprochene Publikum in dieser Hinsicht die größte Bedeutung beimisst und ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgeleitet werden kann, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T11)

4 Ob 139/20zOGH26.11.2020

Beis wie T5

4 Ob 99/21vOGH27.07.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11

4 Ob 223/22fOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: In Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00354_7400000_003