Rechtssatz
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
5 Ob 59/73 | OGH | 04.04.1973 |
Veröff: EvBl 1973/271 S 554 |
5 Ob 56/82 | OGH | 07.12.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Löschung des Pfandrechts nach § 24 WEG 1975. (T1) |
5 Ob 27/86 | OGH | 16.12.1986 |
Beisatz: Hier: Löschung eines Wiederkaufsrechtes nach § 24 WEG. (T2) Veröff: NZ 1987,106 (zustimmend Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56 |
5 Ob 106/95 | OGH | 26.09.1995 |
Beisatz: Hier: Löschung eines Vorkaufsrechtes wegen Verschmelzung jener Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96 GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs 4 AktG), die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte auswies. (T3) |
5 Ob 80/99x | OGH | 13.04.1999 |
Auch; nur: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T4) nur: Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T5) |
3 Ob 314/01z | OGH | 24.05.2002 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: § 136 GBG findet keine Anwendung, wenn sich nach Rechtskraft des die Eintragung bewilligenden Beschlusses herausstellt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Grundlage beruht. (T6) |
5 Ob 288/02t | OGH | 17.12.2002 |
nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. (T7) |
5 Ob 105/03g | OGH | 26.08.2003 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Gesellschaftliche Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten. (T8) |
5 Ob 252/03z | OGH | 11.11.2003 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichtes betreffend den Verschmelzungsvorgang nach § 96 GmbHG ist eine öffentliche Urkunde, auf die ein Berichtigungsantrag nach § 136 Abs 1 GBG gestützt werden kann. (T9) |
5 Ob 152/04w | OGH | 09.11.2004 |
Beisatz: Aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 lässt sich eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten. (T10) |
5 Ob 132/06g | OGH | 27.06.2006 |
nur T4; nur T5; nur T7; Beisatz: Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll. (T11); Beisatz: Hier: Eine vom Notar beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde des Standesamtes, die den Eintritt des Todes des Buchberechtigten bestätigt, ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 Abs 1 GBG. (T12) |
5 Ob 15/08d | OGH | 14.07.2008 |
Auch; nur T5; Beisatz: Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der „Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. (T13) |
5 Ob 181/08s | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Der generelle und ganz allgemein gehaltene Verweis auf „die Urkundensammlung" reicht für den Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 Abs 1 GBG nicht aus. (T14) |
5 Ob 177/08b | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Im Fall eines Eigentumsübergangs durch Einantwortung liegt eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T15) |
5 Ob 234/08k | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T16); Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises des Vollzugs der Enteignung nicht mehr. (T17); Beisatz: Hier: Der urkundliche Beleg des Vollzugs der Enteignung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellung zur grundbücherlichen Durchführung durch die Enteigneten selbst erfolgte. (T18) |
5 Ob 182/09i | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beis wie T15; Bem: Hier: Erwerb durch Einantwortung nach vorheriger Erbteilung; siehe dazu auch RS0008347. (T19) |
5 Ob 216/09i | OGH | 25.03.2010 |
nur: Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. (T20); Beisatz: Eine schlichte Kopie einer öffentlichen Urkunde ist keine öffentliche Urkunde iSd § 136 Abs 1 GBG. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche (§ 187 AußStrG) oder notarielle (§ 77 NO) Beglaubigung erforderlich. (T21) |
5 Ob 59/10b | OGH | 27.05.2010 |
Beis wie T7 nur: Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. (T23); Veröff: SZ 2010/61 |
5 Ob 190/10t | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren bewirken Änderungen iSd § 136 GBG. (T24) |
5 Ob 104/11x | OGH | 26.05.2011 |
Vgl; nur T4; nur T7; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T26) |
5 Ob 108/14i | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung hinsichtlich nicht als Zubehör eingetragener Hausgärten abgelehnt, weil sich aus der Eintragung selbst ebenso wenig wie aus den vorliegenden Urkunden ergibt, welche konkrete Gartenfläche den jeweiligen Wohnungseigentumsobjekten als Zubehör iSd § 2 Abs 3 WEG 2002 zugeordnet wurde. (T27) |
5 Ob 62/15a | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2015/28 |
5 Ob 218/17w | OGH | 10.04.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Löschung eines zeitlich befristeten Wiederkaufsrechts. (T28)<br/> |
5 Ob 155/21m | OGH | 28.09.2021 |
Beisatz: Hier: Löschung eines Fruchtgenussrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots aufgrund verlassenschaftsgerichtlicher Beschlüsse anstatt Sterbeurkunden. (T29) |
5 Ob 55/21f | OGH | 27.09.2021 |
vgl; nur Beisatz wie T23<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/86 |
5 Ob 223/22p | OGH | 04.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Löschung einer auflösend bedingten Dienstbarkeit. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0050OB00059_7300000_002
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