Normen
ABGB §431
AußStrG §174 Abs2 Z2 B
AußStrG 2005 §178 Abs1 Z3
AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2
AußStrG 2005 §181 Abs1
AußStrG 2005 §181 Abs3
GBG §136 Abs1
WEG 1975 §8
5 Ob 529/81 | OGH | 24.03.1981 |
Veröff: NZ 1981,109 = MietSlg 33461 |
5 Ob 28/90 | OGH | 15.05.1990 |
Veröff: SZ 63/79 = NZ 1990,235 (Hofmeister) = JBl 1991,51 |
5 Ob 177/08b | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Haben die Erben ein Erbteilungsübereinkommen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG 2005 geschlossen, erfolgt der dem Übereinkommen entsprechende Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter. (T1) |
5 Ob 182/09i | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses. (T2)<br/>Beisatz: Es liegt dann eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines privaten (außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens. (T4)<br/>Beisatz: Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach §181 Abs 3 AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach § 797 ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. (T5) |
4 Ob 96/15v | OGH | 22.09.2015 |
Auch; Beisatz: Auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens erwerben die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00529_8100000_001
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