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§ 187 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

§ 187.

(1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht‑ nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung ‑ auch eindeutig lesbaren

  1. 1. Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
  2. 2. elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck

    durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder ‑ nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ‑ der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).

(2) Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen

  1. 1. Ort und Tag der Beglaubigung;
  2. 2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
  3. 3. ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.

(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,

  1. 1. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
  2. 2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
  3. 3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

(4) Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.

(5) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.