OGH 4Ob59/72 (RS0029095)

OGH4Ob59/7225.1.2023

Rechtssatz

Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).

Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Pflichtenvernachlässigung — Vertrauensverwirkung — Untreue — Erheblichkeit — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Unzumutbarkeit — Fortsetzung — Fortbeschäftigung — Verwahrung — Aufbewahrung — Verletzung — Verschulden

 

Normen

AngG §27
AngG §27 Z1
AngG §27 Z4

4 Ob 59/72OGH12.09.1972

Veröff: Arb 9015 = SozM IA/d,1049 = IndS 1974 11,910 = ZAS 1976/17

4 Ob 16/76OGH06.04.1976

Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654

4 Ob 115/77OGH13.09.1977
4 Ob 17/81OGH17.05.1981

Auch; Veröff: Arb 9943

4 Ob 15/81OGH19.05.1981
4 Ob 135/82OGH21.09.1982
4 Ob 24/85OGH19.03.1985
4 Ob 115/84OGH28.10.1985

Auch

14 ObA 69/87OGH06.05.1987

Auch; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit (T1)

9 ObA 146/87OGH27.01.1988

Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 204/87OGH10.02.1988
9 ObA 80/88OGH13.04.1988

Auch

9 ObA 309/88OGH25.01.1989

Auch

9 ObA 240/89OGH27.09.1989

Beis wie T2

9 ObA 177/90OGH12.09.1990

Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (§ 48 ASGG). (T3)

9 ObA 5/91OGH13.03.1991

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 150/91OGH11.09.1991

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung kommt es nun nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden für den Arbeitgeber eingetreten ist, sondern ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T4)

9 ObA 171/92OGH02.09.1992

Vgl auch

9 ObA 269/92OGH16.12.1992

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 285/92OGH25.11.1992

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 327/97iOGH30.03.1998

Vgl auch

9 ObA 23/99vOGH19.05.1999

Auch

8 ObA 126/99hOGH07.10.1999

Auch

9 ObA 41/02yOGH05.06.2002

Beisatz: Bei fortgesetzten Verfehlungen handelt es sich vielfach um solche, die Ihrer Natur nach durch eine einzelne Begehungshandlung nicht ins Gewicht fallen, sondern ihre Bedeutung erst durch ständige Wiederholung gewinnen und erst infolge Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Aber auch hier muss der Anlassfall (das ist jenes Ereignis, das die Entlassung unmittelbar ausgelöst hat) eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T5)

9 ObA 20/02kOGH26.06.2002

Vgl auch

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

nur: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T6)<br/>Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Mangelnde Ausfolgung der berechtigt angefertigten Kopien von Personalstammdatenblättern nach Kündigung der Dienstnehmerin geht über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. (T7)

8 ObA 212/02pOGH07.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Handelsvertreter verfasst mangelhafte Arbeitsberichte und vernachlässigt vereinzelt Kundenkontakte: diesen Ordnungswidrigkeiten kommt aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertauensunwürdigkeit zu. (T8)

9 ObA 191/02gOGH04.12.2002

Auch; Beis wie T4

9 ObA 230/02tOGH04.12.2002

Auch; Beisatz: Es ist immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. (T9)

9 ObA 37/03mOGH09.07.2003

Auch; nur T6; Beisatz: Eine bloße Vernachlässigung allgemeiner Dienstpflichten ist - im Gegensatz zur Bestimmung des 82 lit f GewO - nicht dem Tatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung iSd ersten Modifikation des § 27 Z 4 2. Fall AngG, sondern allenfalls demjenigen der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 3. Fall AngG zu unterstellen. (T10)

8 ObA 57/03wOGH16.10.2003

Beisatz: Eine bloße Vertrauenserschütterung oder Vertrauensbeeinträchtigung reicht nicht aus. (T11)<br/>Beis wie T9

8 ObA 60/04pOGH24.06.2004

nur T6; Beis wie T4 nur: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T12)<br/>Beisatz: Dabei ist auch zu beachten, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt. (T13)

9 ObA 75/04aOGH23.06.2004

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Frage des privaten E-mail-Verkehrs während der Dienstzeit. (T14)

8 ObA 23/07aOGH27.06.2007

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin nahm abgelaufene Fleischwaren zum Privatgebrauch an sich, wobei diese Vorgangsweise auch den vorgesetzten Rayonsleitern bekannt war, ohne dass eine Ermahnung des Klägers erfolgte (Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtenverletzung verneint). (T15)

9 ObA 50/07dOGH28.09.2007

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist allen Entlassungstatbeständen immanent und dient der Abgrenzung bloß geringfügiger Verstöße von tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen. (T16)

8 ObA 68/08wOGH14.10.2008

nur: Erforderlich ist, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann. (T17)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T18)

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011
8 ObA 37/11sOGH15.07.2011

Vgl auch; Beis wie T9

9 ObA 64/13xOGH25.06.2013

Vgl auch; Beis wie T18

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014

Auch

9 ObA 148/15bOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T18

9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T19)

8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

nur T17; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T20)

8 ObA 30/17wOGH25.10.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Hier: Beisatz: Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995. (T21)

9 ObA 55/21kOGH28.07.2021

Vgl; Beis wie T11

8 ObA 63/21dOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an. (T22)<br/>

9 ObA 75/22bOGH31.08.2022

Vgl; nur T17; Beis wie T11

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T23)

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0040OB00059_7200000_001

Stichworte