Rechtssatz
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht.
5 Ob 20/71 | OGH | 03.03.1971 |
Veröff: MietSlg 23342 |
6 Ob 211/71 | OGH | 13.10.1971 |
Veröff: MietSlg 23343 |
6 Ob 260/72 | OGH | 11.01.1973 |
Veröff: MietSlg 25280 |
1 Ob 608/78 | OGH | 07.07.1978 |
Auch |
1 Ob 772/78 | OGH | 10.01.1979 |
Beisatz: Unsaubere Tierhaltung. (T1) |
7 Ob 613/80 | OGH | 11.09.1980 |
Auch; Beisatz: Vertragsgemäße Benützung einer Wohnung als Tanzschule. (T2) |
4 Ob 2135/96s | OGH | 12.08.1996 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T3) Veröff: SZ 69/177 |
9 Ob 148/98z | OGH | 20.05.1998 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Fehlen einer baubehördlichen Genehmigung muss geeignet sein, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden. (T4) |
3 Ob 164/02x | OGH | 24.04.2003 |
Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand (Hier: Gefahr der Ungezieferbildung durch Ansammeln von Müll). (T5) |
8 Ob 96/04g | OGH | 20.10.2004 |
nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht. (T6) |
5 Ob 235/07f | OGH | 19.02.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 1118 1. Fall ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts. (T8) |
2 Ob 164/11y | OGH | 08.03.2012 |
Beisatz: Bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt wurden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht. (T9) |
7 Ob 199/11g | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T10) |
1 Ob 33/16h | OGH | 19.10.2016 |
Beisatz: Hier: Tankstelle. (T11) |
1 Ob 26/20k | OGH | 26.02.2020 |
Beisatz: Vom Beklagten vorgenommene Abbrucharbeiten, die zu einer Schwächung der Gebäudestruktur und damit Verschlechterung des ursprünglichen Bauwerkszustands führten. (T12) |
7 Ob 200/19s | OGH | 24.04.2020 |
Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T13) |
4 Ob 2/23g | OGH | 28.03.2023 |
Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19710303_OGH0002_0050OB00020_7100000_002
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