Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes (§ 30 Abs 2 Z 3 1.Fall MRG) nicht gegeben. Ob das Fehlen einer - angeblich - erforderlichen Genehmigung durch die Baubehörde geeignet wäre, wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen der Vermieter zu schädigen oder zu gefährden, bedarf schon deshalb keiner weitere Prüfung, weil derartige Interessen in der Kündigung auch nicht annähernd konkretisiert wurden. Der weiteren Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2.Fall MRG handelt, kommt - mangels Überschreitung des Ermessensspielraumes durch das Berufungsgericht - ebenfalls keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984).
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