OGH 1Ob246/70; 7Ob184/73; 7Ob506/77; 9Os31/77; 4Ob552/90; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob96/95; 6Ob63/98b; 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 8Ob130/13w; 5Ob73/14t; 5Ob23/16t; 5Ob128/16h; 9Ob18/17p; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 6Ob160/18z; 5Ob97/20f; 5Ob16/21w; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 3Ob91/23p; 2Ob225/23m (RS0013205)

OGH1Ob246/70; 7Ob184/73; 7Ob506/77; 9Os31/77; 4Ob552/90; 5Ob1028/92; 5Ob95/93; 5Ob96/95; 6Ob63/98b; 5Ob174/02b; 1Ob47/04z; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 8Ob130/13w; 5Ob73/14t; 5Ob23/16t; 5Ob128/16h; 9Ob18/17p; 5Ob236/17t; 5Ob41/18t; 5Ob123/18a; 6Ob160/18z; 5Ob97/20f; 5Ob16/21w; 5Ob244/21z; 7Ob35/23g; 3Ob91/23p; 2Ob225/23m14.12.2023

Rechtssatz

Gemäß § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Dies hat auch für Veränderungen zu gelten, die der Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Gutes vornimmt, wenn dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.

Sachverfügung

 

Normen

ABGB §828
WEG 1948 §1
WEG 1975 §13 Abs2

1 Ob 246/70OGH12.11.1970

Veröff: MietSlg 22044 = MietSlg 22561

7 Ob 184/73OGH24.10.1973

Beisatz: Soll durch die baulichen Maßnahmen des Wohnungseigentümers in einem für Wohnzwecke überhaupt nicht geeigneten Dachbodenraum eine mit seinen Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentums zustehenden Wohnfläche durch Schaffung eines Wohn-Schlaf-raumes mit WC und Vorraum vorgenommen werden, dann stellen diese Ausbauarbeiten im Dachbodenraum einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar. (T1) <br/>Veröff: RZ 1974/73 S 138 = MietSlg 25042

7 Ob 506/77OGH03.02.1977

Auch; Beisatz: Der Miteigentümer eines Hauses, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, hat das Recht, gegen jeden anderen Miteigentümer die Beseitigung von rechtswidrig (eigenmächtig) vorgenommenen Veränderungen zu verlangen. (T2)

9 Os 31/77OGH26.04.1977

Veröff: EvBl 1977/234 S 522

4 Ob 552/90OGH04.12.1990

Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg 42/37

5 Ob 1028/92OGH30.06.1992

Vgl auch; Beis wie T2<br/>Veröff: WoBl 1993,61 (Call)

5 Ob 95/93OGH21.12.1993

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 96/95OGH26.09.1995
6 Ob 63/98bOGH19.03.1998
5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Substanzveränderungen ohne Einstimmigkeit sind selbst dann unzulässig, wenn sie einen zur ausschließlichen Benutzung durch einen Teilhaber zugewiesenen Teil des Gemeinschaftsgutes betreffen, sofern dadurch in die Rechtssphäre der übrigen eingegriffen wird und wichtige Interessen berührt werden. (T3)<br/>Beisatz: Unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Maßnahme sind Widmungsänderungen als Veränderungen in der Rechtssphäre der Anderen und Interessenberührung zu werten. (T4)

1 Ob 47/04zOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T5)

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Kein Eingriff in die Rechtssphäre, wenn mit Gartengestaltungsmaßnahmen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd § 828 ABGB vorgenommen wurden. (T6)

5 Ob 7/13kOGH06.11.2013

Auch; Beis wie T3

8 Ob 130/13wOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch eine Widmungsänderung oder einen Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. (T7)<br/>Beisatz: Substanzveränderungen können insbesondere in Baumaßnahmen liegen, die ohne Einstimmigkeit nur dann unzulässig sind, wenn sie zwar die den einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, aber in die Rechtssphäre der Übrigen durch eine Berührung deren wichtigen Interessen eingreifen würden. (T8)

5 Ob 73/14tOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T9)

5 Ob 23/16tOGH22.03.2016

nur: Gemäß § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. (T10)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

5 Ob 128/16hOGH22.11.2016

Auch; nur T10; Beisatz: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. (T11), Veröff: SZ 2016/122

9 Ob 18/17pOGH19.12.2017

Auch

5 Ob 236/17tOGH15.05.2018

nur T10; Beis wie T3

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 123/18aOGH28.08.2018

Auch

6 Ob 160/18zOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung der Benützung des umgebauten Teil des Hauses zulässiges minus gegenüber Begehren auf Beseitigung des Umbaus. (T12)

5 Ob 97/20fOGH22.10.2020

Beis wie T7

5 Ob 16/21wOGH08.03.2021

Vgl

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022
7 Ob 35/23gOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verfügungs- von der Verwaltungshandlung: geplanter Anschluss einer im Miteigentum stehenden Alm an das öffentliche Stromnetz (T13)

3 Ob 91/23pOGH25.05.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T7

2 Ob 225/23mOGH14.12.2023

vgl; nur: Nach § 828 ABGB kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde, sobald sie uneinig sind. (T14); Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von § 828 ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann daher nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19701112_OGH0002_0010OB00246_7000000_002

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