OGH 3Ob125/69 (RS0001576)

OGH3Ob125/6931.1.2023

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst, also gegen den maßgeblichen Akt des Richter bzw. Rechtspflegers (Heller-Berger-Stix I S 209). Die Auffassung, daß jede Exekutionsbewilligung automatisch eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthalte, die zum Gegenstand eines Antrages nach § 7 Abs 3 EO gemacht werden könne, ist abzulehnen. Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.

Normen

EO §7 Abs3 Ea

3 Ob 125/69OGH26.11.1969

EvBl 1970/181 S 297 = MietSlg 21872

1 Ob 667/86OGH03.12.1986

nur: Die Prüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. (T1)

1 Ob 680/90OGH28.11.1990

nur T1

8 Ob 104/97wOGH25.06.1998

Auch; Veröff: SZ 71/113

9 Ob 191/98yOGH11.11.1998

Auch; nur: Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs 3 EO richtet sich ausschließlich gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit selbst. (T2); Beisatz: Unmittelbare Wirkungen auf den Bestand des Titels bzw. auf die Fortsetzung des Verfahrens entfaltet ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO hingegen nicht. (T3)

1 Ob 247/99aOGH28.03.2000

Auch; Beis wie T3

3 Ob 204/00xOGH27.02.2002

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Mit dem Antrag nach § 7 Abs 3 EO soll nur die Vollstreckbarkeitsbestätigung - ohne Eingriff in das weitere Verfahren - beseitigt werden. (T4)

1 Ob 22/14pOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T1

1 Ob 225/17wOGH27.02.2018

Auch; nur T1; nur T2

5 Ob 116/22bOGH31.01.2023

nur wie T1; nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19691126_OGH0002_0030OB00125_6900000_001