OGH 2Ob532/58; 2Ob321/67; 2Ob73/70; 8Ob94/72; 2Ob140/73; 8Ob65/85 (RS0034556)

OGH2Ob532/58; 2Ob321/67; 2Ob73/70; 8Ob94/72; 2Ob140/73; 8Ob65/8520.12.2023

Rechtssatz

1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt.

2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden.

3. Dem Legalzessionar gemäß § 1542 RVO gegenüber können nur solche Forderungen aufrechnungsweise eingewendet werden, die im Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden haben.

Normen

ABGB §1497 III
ASVG §332 Abs1 A
ZPO §411 Ba

2 Ob 532/58OGH07.01.1959

Veröff: ZVR 1960/167 S 114

2 Ob 321/67OGH23.11.1967

nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. (T1)

2 Ob 73/70OGH05.03.1970

nur T1

8 Ob 94/72OGH16.05.1972

nur T1

2 Ob 140/73OGH04.10.1973

nur T1; nur: Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251

8 Ob 65/85OGH21.11.1985

Auch; nur T1

3 Ob 1553/93OGH30.06.1993

Auch; nur T1

1 Ob 1724/95OGH19.12.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. (T3)

1 Ob 165/97iOGH14.10.1997

nur T1; Beisatz: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde. (T4)

6 Ob 187/98pOGH16.07.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. (T5)<br/>Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T6)

3 Ob 259/05tOGH25.01.2006

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Mangelfolgeschaden), Klagsänderung auf Verletzung vor- und/oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten. (T8)

6 Ob 21/10xOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt. (T9)

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

2 Ob 143/10hOGH14.07.2011

Auch; nur T1; Beis wie T5

10 Ob 36/13mOGH12.09.2013

nur T1; Beis wie T5

7 Ob 141/14gOGH29.10.2014

Vgl auch; nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt. (T10)

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/85

7 Ob 206/17wOGH21.03.2018

Auch

5 Ob 200/18zOGH13.12.2018

Vgl auch; nur T1

1 Ob 104/23kOGH20.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0020OB00532_5800000_001