OGH 1Ob68/58; 2Ob81/83; 7Ob623/87; 4Ob31/94; 1Ob132/07d; 8Ob6/09d; 1Ob200/13p; 2Ob132/14x; 1Ob231/16a; 1Ob82/19v; 3Ob30/19m; 6Ob94/20x; 6Ob110/21a; 4Ob82/22w; 1Ob15/22w; 24Ds14/22a; 6Ob85/22a (RS0023516)

OGH1Ob68/58; 2Ob81/83; 7Ob623/87; 4Ob31/94; 1Ob132/07d; 8Ob6/09d; 1Ob200/13p; 2Ob132/14x; 1Ob231/16a; 1Ob82/19v; 3Ob30/19m; 6Ob94/20x; 6Ob110/21a; 4Ob82/22w; 1Ob15/22w; 24Ds14/22a; 6Ob85/22a18.4.2023

Rechtssatz

Der " Rettungsaufwand " das ist also der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden.

Rettungsaufwand

 

Normen

ABGB §1295 Ia5

1 Ob 68/58OGH11.04.1958

Veröff: SZ 31/55 = JBl 1958,578 = ÖBl 1959,15

2 Ob 81/83OGH12.04.1983

Veröff: ZVR 1984/177 S 185

7 Ob 623/87OGH29.10.1987

Veröff: VersR 1888,1086 = IPRax 1988,363 (hiezu Lorenz IPRax 1988,373)

4 Ob 31/94OGH08.03.1994

Veröff: SZ 67/35

1 Ob 132/07dOGH29.11.2007
8 Ob 6/09dOGH30.07.2009

Beisatz: Der Rettungsaufwand ist positiver Schaden, der nur zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage gewählt hätte. Ein solcher Aufwand kann aber auch in der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten liegen. Die Frage eines allfälligen Rettungsaufwands ist daher im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen. (T1)<br/>Beisatz: Der Rettungsaufwand kann nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen. (T2)

1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Auch

2 Ob 132/14xOGH23.04.2015

Auch; Beis wie T1 nur: Der Rettungsaufwand ist positiver Schaden, der nur zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage gewählt hätte. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Anschaffungskosten eines höherwertigen „Maisgebisses“ kurz vor Erntebeginn im Verhältnis zum drohenden Verdienstentgang. (T4)

1 Ob 231/16aOGH16.03.2017

Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Anwaltskosten, die aufgewendet werden um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden (Stundensatzvereinbarung ‑ AHK). (T6)

1 Ob 82/19vOGH27.05.2019

Beis wie T1

3 Ob 30/19mOGH26.06.2019

Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 94/20xOGH25.06.2020

Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 110/21aOGH22.12.2021

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Im Ersatzprozess sind die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen. (T7)<br/>

4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Beisatz: Rettungsaufwand (konkrete Berechnung erforderlich). (T8)

1 Ob 15/22wOGH20.04.2022

Vgl

24 Ds 14/22aOGH06.12.2022

Vgl

6 Ob 85/22aOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19580411_OGH0002_0010OB00068_5800000_001

Stichworte