Rechtssatz
Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3 Ob 780/54 | OGH | 15.12.1954 |
Veröff: JBl 1955,71 = RZ 1955,45 = EvBl 1955/69 S 113 = SZ 27/319; Spruchrepertorium Nr 39 |
7 Ob 58/67 | OGH | 12.04.1967 |
Veröff: EvBl 1967/388 S 550 = JBl 1968,156 |
7 Ob 16/78 | OGH | 20.04.1978 |
Auch; Veröff: SZ 51/52 |
10 ObS 334/89 | OGH | 29.05.1990 |
Beisatz: Gilt auch im Verfahren nach dem ASGG. (T1) |
9 ObA 233/91 | OGH | 04.12.1991 |
Beisatz: Hier: § 6 a ZPO (T2) <br/>Veröff: EvBl 1992/127 S 549 = RZ 1993/71 S 180 |
1 Ob 200/98p | OGH | 28.07.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Wird über das Vermögen einer Prozesspartei während des Verfahrens zweiter Instanz der Konkurs eröffnet, ist der Beschluss betreffend den Eintritt der Unterbrechung und eine die Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung durch das Berufungsgericht anfechtbar, und zwar ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen. (T3) |
6 Ob 276/01h | OGH | 29.11.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T4) |
9 ObA 172/05t | OGH | 25.01.2006 |
Beisatz: Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar ein im Berufungsverfahren aus Anlass des Berufungsverfahrens oder im Zusammenhang damit gefasster Unterbrechungsbeschluss nicht angefochten werden könnte, ein vergleichbarer Unterbrechungsbeschluss im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. (T5) |
7 Ob 242/08a | OGH | 27.11.2008 |
Beisatz: Jedenfalls unbekämpfbar sind demnach auch Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht - wie hier- eine Verfahrensunterbrechung bis zur Erledigung eines Normenprüfungsantrags aussprach. (T6) |
10 Ob 76/16y | OGH | 25.11.2016 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T7) |
4 Ob 35/23k | OGH | 27.07.2023 |
Beisatz: Hier: Ein Beschluss, mit dem das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelverfahrens vom Berufungsgericht unterbrochen wird, ist nicht als (endgültige) Verweigerung einer Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag zu sehen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0030OB00780_5400000_001
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