OGH 3Ob25/91

OGH3Ob25/918.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gerhard T*****, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva-Maria T*****, vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6.März 1991, GZ 44 R 2092/90-33, womit das Berufungsverfahren unterbrochen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im vorliegenden Oppositionsprozeß behauptet der Kläger, den von der Beklagten betriebenen Unterhaltsrückstand durch verschiedene Zahlungen getilgt zu haben. Strittig ist ua, ob der Kläger bei gewissen Zahlungen nur die von ihm bezogene, aber der Beklagten gebührende Familienbeihilfe für zwei Kinder weiterleiten oder aber den Unterhaltsbeitrag für die Beklagte begleichen wollte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab, weil es von der bloßen Weiterleitung von Familienbeihilfe und nicht von der Tilgung des Unterhaltsanspruches ausging.

Das Berufungsgericht stellte aus dem eingeholten Familienbeihilfeakt fest, daß die Beklagte für die Zeit vom 1.12.1988 bis 30.6.1989 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt hat, worauf das Finanzamt für diesen Zeitraum gegen den Kläger einen Bescheid auf Rückforderung der Familienbeihilfe erlassen habe, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Berufungsgericht faßte daraufhin den Beschluß auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 519 Abs 1 ZPO vorliegt, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs zulässig ist.

Es handelt sich um den Beschluß auf Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens iSd § 190 Abs 1 ZPO, der nach überwiegender Ansicht immer zu den nach § 519 ZPO (alte wie neue Fassung) unanfechtbaren Beschlüssen gezählt wurde (SpR 39 = SZ 27/319; EvBl 1967/388; 10 Ob S 334/89). Mit den Fällen einer möglichen Rechtsschutzverweigerung wie der Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen eines anhängigen Konkurses (MuR 1991, 28) oder der Ablehnung einer Fortsetzung des Verfahrens wegen vereinbarten "ewigen Ruhens" (EvBl 1989/60) läßt sich ein Unterbrechungsbeschluß nach § 190 Abs 1 ZPO nicht vergleichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte