OGH 4Ob185/98d

OGH4Ob185/98d14.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Peter P*****, 2. Wolfgang H*****, beide vertreten durch Dr. Götz Schattenberg, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten Adolf S*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 53.750,-- und S 55.000,--, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Mai 1996, GZ 54 R 453/97z-31, mit dem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20. April 1998, GZ 54 R 453/97z, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 20. April 1998 unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen den Beklagten zu 26 Vr 1459/89 des Landesgerichtes Salzburg anhängigen Strafverfahrens. Ein Ende des Strafverfahrens sei zwar derzeit nicht absehbar; die Unterbrechung sei aber dennoch zweckmäßig, weil es für die Haftung des Beklagten gerade darauf ankomme, inwieweit ihm Handeln zum Nachteil der Anleger in Schädigungsabsicht vorwerfbar ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Rekurs des Beklagten gegen den Unterbrechungsbeschluß zurück. Der Unterbrechungsbeschluß sei ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluß, der unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO falle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Unterbrechungsbeschluß kein in einem Berufungsverfahren ergangener Beschluß sei. Das Berufungsgericht habe das Verfahren von Amts wegen unterbrochen; es habe die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Willen einer Partei verweigert.

Der Beklagte erkennt richtig, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO für Beschlüsse gilt, die im Berufungsverfahren ergehen. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den dort genannten - hier nicht vorliegenden - Fällen zulässig. Der Beklagte irrt jedoch, wenn er meint, daß der Unterbrechungsbeschluß nicht im Berufungsverfahren ergangen sei.

Zu den vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren ergangenen

Beschlüssen gehören alle im eigentlichen Berufungsverfahren

ergangenen Beschlüsse und nicht bloß die berufungsgerichtlichen

Beendigungsbeschlüsse. Unanfechtbar sind demnach (ua)

Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes (stRsp ua SpR 39 = SZ

27/319 = EvBl 1955/69 = JBl 1955, 71 = RZ 1955, 45; SZ 51/52; EvBl

1992/127 = RZ 1993/71; RIS-Justiz RS0037125; Kodek in Rechberger, ZPO

§ 519 Rz 2; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1833, 1979; Fasching IV 409, jeweils mwN).

Das Rekursgericht hat den Rekurs des Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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