Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat in seinen Punkten 1. und 2. über ein Klagebegehren und ein Eventualbegehren entschieden und im Punkt 3. die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin eine Grundfläche und Urkunden zu übergeben.
Das Berufungsgericht hat die Punkte 1. und 2. der Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil bestätigt und bezüglich der Entscheidung zu Punkt 3. das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerde unterbrochen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Beklagten gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, weil diese Bestimmung sämtliche im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Berufungsgerichtes und nicht nur das Verfahren beendende Beschlüsse betrifft (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1979, Fasching IV, 408; SZ 51/52, SZ 27/319, JBl. 1968, 156 ua). Die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung JBl. 1958, 238, sowie die Lehrmeinung Nowaks, auf die diese Entscheidung aufbaut, wurden sowohl von Fasching als auch von der einheitlichen nachfolgenden Judikatur abgelehnt.
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