OGH 1Ob7/50; 5Ob134/64; 5Ob59/73; 1Ob103/75; 8Ob7/76; 8Ob564/76; 3Ob23/77; 1Ob27/77; 1Ob740/78; 2Ob567/80; 5Ob345/87 (RS0035423)

OGH1Ob7/50; 5Ob134/64; 5Ob59/73; 1Ob103/75; 8Ob7/76; 8Ob564/76; 3Ob23/77; 1Ob27/77; 1Ob740/78; 2Ob567/80; 5Ob345/8719.9.2023

Rechtssatz

Wird die Klage mangels Parteifähigkeit zurückgewiesen, so ist die Partei, deren Parteifähigkeit bestritten ist, zur Anfechtung dieses Beschlusses mit Rekurs berechtigt.

Parteifähigkeit

 

Normen

ZPO §1 Aa
ZPO §514 D
AußStrG 2005 §2 A
AußStrG 2005 §2 III
AußStrG 2005 §5

1 Ob 7/50OGH18.01.1950

Veröff: SZ 23/7

5 Ob 134/64OGH03.06.1964

Ähnlich

5 Ob 59/73OGH04.04.1973

Beisatz: Ist die Beantwortung der Frage der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit untrennbar mit der Sachentscheidung verbunden, dann muss demjenigen, dessen Parteifähigkeit vom Gegner bestritten wird, bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage die Stellung einer Partei und damit auch das Antragsmittelrecht und Rechtsmittelrecht zugebilligt werden. (T1) Veröff: EvBl 1973/271 S 554

1 Ob 103/75OGH02.07.1975

Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155

8 Ob 7/76OGH04.02.1976

Beis wie T1; Veröff: SZ 49/17

8 Ob 564/76OGH22.12.1976

Beisatz: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (bestrittene) Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist sie diesem (hier im Provisorialverfahren) für die GmbH zuzubilligen. (T2)

3 Ob 23/77OGH22.03.1977

Beis wie T1

1 Ob 27/77OGH09.11.1977

Beis wie T1

1 Ob 740/78OGH31.01.1979

Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht eines Vereinsobmannes. (T3)

2 Ob 567/80OGH16.12.1980

Vgl; Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht des Vorstands eines Universitätsinstituts. (T4)

5 Ob 345/87OGH01.09.1987

Ähnlich; Beisatz: Parteifähigkeit ist bis zu deren rechtskräftigen Verneinung anzunehmen. (T5) Veröff: SZ 60/154

1 Ob 505/88OGH16.03.1988

Auch; Beis wie T1

4 Ob 600/88OGH10.01.1989

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die in einem solchen Fall auszusprechende Nichtigkeit des Verfahrens ab und einschließlich der Zustellung der Klage bewirkt, dass Streitanhängigkeit nicht eingetreten ist; dann kann aber jederzeit ein anderes Rechtssubjekt als beklagte Partei in Anspruch genommen werden, weil damit keineswegs ein existentes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht wird. (T6) Veröff: SZ 62/1 = JBl 1990,33; hiezu Ballon JBl 1990,2

1 Ob 551/89OGH15.03.1989

Auch; Veröff: SZ 62/43 = GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148

7 Ob 621/92OGH12.11.1992

Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschaften bei Klage nach § 48 GmbHG und undeutlicher Klägerbezeichnung. (T7) Veröff: EvBl 1993/80 S 345

3 Ob 317/98hOGH30.03.1999

Ähnlich; Beis wie T5

9 ObA 171/02sOGH04.09.2002

Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Damit kommt aber diesem "Gebilde" auch ein Mitwirkungsrecht im Rechtsmittelverfahren (hier: durch Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung) und im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu. (T8)

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Auch

10 ObS 100/02gOGH26.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit über die Prozessfähigkeit ist die Partei, deren Prozessfähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, mit der ihr die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, als prozessfähig zu behandeln. (T9)

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005

Auch; Beis ähnlich wie T9

3 Ob 62/06yOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie behält im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit die Stellung einer Prozesspartei. (T10); Beisatz: Hier: Daher kann sie auch eine Klage unter Anspruchsverzicht zurück ziehen. (T11)

10 Ob 36/07bOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen. (T12)

2 Ob 174/08iOGH30.10.2008

Vgl; Beis auch wie T12; Beisatz: Hier: Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung. (T13)<br/>Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anwendbar. (T14)<br/>Veröff: SZ 2008/159

1 Ob 40/09bOGH31.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten, sind ihm auch die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. (T15)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Ebenso wie auf der Ebene des Prozessrechts eine Partei im Streit um ihre Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln ist, muss auf der Ebene des materiellen Rechts einer Partei die Legitimation zur Bestreitung der Voraussetzungen für einen angeblichen Rechtsschutzverzicht zugebilligt werden. (T16)

3 Ob 84/09pOGH22.07.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Nachlass ist während des Streits über seine Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln und auch dessen Rechtsmittel in der Sache sind daher zu behandeln. (T17)

6 Ob 240/10bOGH28.01.2011

Vgl

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Streit, ob Organeigenschaft als Voraussetzung für die Rekurslegitimation vorliegt. (T18)<br/>Veröff: SZ 2011/24

1 Ob 176/11fOGH01.09.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T9

2 Ob 153/11fOGH22.12.2011

Vgl; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14

6 Ob 42/13iOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Rekurslegitimation von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung, deren Organeigenschaft strittig ist. (T19)

6 Ob 140/14bOGH19.11.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Es ist zwischen dem Außerstreitverfahren nach § 27 PSG und dem Firmenbuchverfahren zu unterscheiden. Die Judikatur zu § 27 PSG lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren übertragen. (T20)<br/>Veröff: SZ 2014/109

1 Ob 129/18dOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: In einem Zwischenverfahren über die Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG gehören kann ist eine Partei, deren Verfahrensfähigkiet in Zweifel gezogen wird, (vorerst) als prozessfähig zu behandeln ist. Der Revisionsrekurs kann daher inhaltlich behandelt werden. (T21)

10 Ob 6/19hOGH22.01.2019

Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 119/20yOGH09.12.2020

Beisatz: Dieselben Grundsätze müssen aber gelten, wenn es um die Vertretung eines Rechtsträgers geht. (T22)

6 Ob 191/21pOGH18.03.2022

Vgl; Beis wie T15

10 Ob 41/21hOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T15

2 Ob 174/23mOGH19.09.2023

Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19500118_OGH0002_0010OB00007_5000000_002

Stichworte