OGH 1Ob424/27; 5Ob220/72; 6Ob625/79; 5Ob27/87; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob216/03f; 5Ob278/07d; 5Ob240/07s; 5Ob117/10g; 5Ob35/10y; 5Ob211/10f; 5Ob40/13p; 5Ob95/16f; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z; 5Ob103/23t (RS0041511)

OGH1Ob424/27; 5Ob220/72; 6Ob625/79; 5Ob27/87; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob216/03f; 5Ob278/07d; 5Ob240/07s; 5Ob117/10g; 5Ob35/10y; 5Ob211/10f; 5Ob40/13p; 5Ob95/16f; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z; 5Ob103/23t13.7.2023

Rechtssatz

Res judicata in Grundbuchssachen. Ein rechtskräftige abgewiesener Einverleibungsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden.

Normen

ZPO §425
AußStrG 2005 §42
AußStrG 2005 §43
GBG 1955 §95
GBG §101

1 Ob 424/27OGH05.05.1927

Veröff: SZ 9/113

5 Ob 220/72OGH21.11.1972
6 Ob 625/79OGH27.06.1979

Veröff: SZ 52/106

5 Ob 27/87OGH03.03.1987

Auch; Beisatz: Neuer, wenn auch mit dem früheren Vertrag inhaltsgleicher Vertrag ist geänderte Sachlage. (T1)

3 Ob 101/95OGH13.09.1995

Veröff: SZ 68/160

5 Ob 43/01mOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)

5 Ob 216/03fOGH11.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweites Grundbuchsgesuch unter Beibringung der beim ersten Gesuch fehlenden Rechtskraft-Bestätigung der Genehmigung des Landesagrarsenats; das Grundbuchsgericht hatte am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten. (T3)

5 Ob 278/07dOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/26

5 Ob 240/07sOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerlicher Antrag auf Löschung eines Pfandrechts gemäß § 57 GBG nach vorheriger rechtskräftiger Abweisung des gleichen Begehrens. (T5)<br/>Beisatz: Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach § 57 GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert. (T6)

5 Ob 117/10gOGH15.07.2010

Beisatz: Zur maßgeblichen Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden. (T7)

5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten. (T8)

5 Ob 211/10fOGH16.11.2010

Beis wie T7

5 Ob 40/13pOGH16.07.2013

Vgl auch

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch

5 Ob 172/22pOGH20.10.2022

Beis wie T7

5 Ob 92/23zOGH04.07.2023

Beisatz wie T7

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19270505_OGH0002_0010OB00424_2700000_001