OGH 11Os106/07h (RS0122720)

OGH11Os106/07h2.6.2022

Rechtssatz

Nicht ein absolut, sondern nur ein relativ untauglicher Betrugsversuch liegt vor, wenn der Beschuldigte einen Liegenschaftseigentümer durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zur notariellen Unterfertigung eines Kaufvertrags über die Liegenschaft veranlasst, nach der vorgesehenen Treuhandabwicklung die Intabulation des Eigentumsrechts aber erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll.

Normen

StGB §15 Abs3 D

11 Os 106/07hOGH23.10.2007
12 Os 147/08xOGH11.12.2008

Vgl; Beisatz: Der der Sache nach absolute Untauglichkeit des Versuchs behauptende Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Betrauung eines Rechtsanwalts mit der treuhändischen Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs und das ausdrückliche Rücktrittsrecht der Verkäuferin hätten die Intabulation des Eigentumsrechts vor Bezahlung des Kaufpreises verhindert, legt nicht dar, weshalb aus diesen Gründen - unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen - die dem Tatbestand entsprechende Sachverhaltswirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte. (T1)

12 Os 93/09gOGH27.08.2009

Vgl

12 Os 119/16sOGH26.01.2017
12 Os 57/18aOGH21.06.2018

Auch; Beis wie T1

14 Os 100/18iOGH09.10.2018

Auch

14 Os 18/21kOGH23.03.2021

Vgl

13 Os 124/20iOGH16.03.2021

Vgl

12 Os 36/22vOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0110OS00106_07H0000_001