OGH 14Os18/21k

OGH14Os18/21k23.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nieschlag in der Strafsache gegen ***** S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten ***** G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. November 2020, GZ 17 Hv 102/20k‑107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00018.21K.0323.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – ***** S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (zu I) in G***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit, zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche die Opfer im insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

3/ zwischen 5. Juli 2018 und 19. Februar 2019

a/ mittels von ihm veranlasster Unterfertigung eines Kaufangebots und eines Kaufvertrags durch seine Frau und in weiterer Folge der Beteuerung, die Überweisung der Kaufsumme bereits in die Wege geleitet zu haben, Dr. ***** V***** zur Überlassung einer im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Wohnung im Wert von 195.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;

b/ Rechtsanwalt Dr. ***** Su***** zur Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des zu a/ genannten Kaufvertrags im Wert von 5.911 Euro;

4/ zwischen 1. November 2017 und 17. September 2018 Mitarbeiter der L***** GmbH & Co KG zur Erbringung von Werkleistungen im Wert von 7.584 Euro;

5/a/ mittels von ihm am 2. Juli 2018 veranlasster Unterfertigung eines Kaufvertrags durch seine Frau und in weiterer Folge der Beteuerung, die Überweisung der Kaufsumme bereits in die Wege geleitet zu haben, ***** H***** zur Übergabe einer im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Liegenschaft im Wert von 380.000 Euro und zur Vorleistung der Grunderwerbsteuer von 13.300 Euro;

5/b/ zwischen 4. Mai 2018 und 18. Oktober 2019 Rechtsanwalt Dr. ***** Su***** zur Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des zu a/ genannten Kaufvertrags im Wert von 12.860,57 Euro;

6/A/ ***** G*****

1/ am 5. November 2018 zur Lieferung von 10 Laufmetern Vorhangstoff im Wert von 2.900 Euro;

2/ am 16. November 2018 zur Lieferung von Biedermeiermöbeln im Wert von 12.000 Euro;

6/B/ zwischen 6. Juli und 21. November 2016 Rechtsanwalt Mag. ***** A***** zur Erbringung rechtsanwaltlicher Leistungen im Wert von 3.135,30 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die ausschließlich gegen die Annahme der Subsumtion nach § 147 Abs 3 StGB aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Mängelrüge ist die Feststellung zu einem auf Herbeiführung eines 300.000 Euro übersteigenden Schadens gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 10 f) nicht unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall). Das Erstgericht hat nämlich die im Wesentlichen geständige Verantwortung des Beschwerdeführers erörtert und den Feststellungen zugrunde gelegt (US 11 iVm ON 98 S 3 und 9 f sowie ON 106 S 2). Mit der von der Rüge isoliert aus dem Zusammenhang zitierten Passage aus dessen Aussage (er habe nicht damit gerechnet, „ins Grundbuch zu kommen“, er habe „immer gehofft, dass das Geld aus Italien kommt“, und „niemanden schädigen“ wollen [ON 106 S 3] mussten sich die Tatrichter schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106642).

[5] Die Argumentation der Subsumtionsrüge (Z 10), zu den Punkten 3/a und 5/a fehlten Feststellungen „zur tatsächlichen Schadenshöhe“, legt nicht dar, weshalb dies mit Blick auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 10 f) und die rechtliche Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung (RIS‑Justiz RS0122138) Voraussetzung für die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB sei (vgl im Übrigen zum [möglichen] Schadenseintritt bei betrügerisch veranlasster Übergabe von Liegenschaften RIS‑Justiz RS0122720 und RS0094563; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2 StGB § 146 Rz 93; differenzierend Kert , SbgK § 146 Rz 285).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte