European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00036.22V.0602.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 „Abs 2 und 3“ (richtig: Abs 3; vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 61), 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach im Juli 2020 in K* und an anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, und zwar:
III./2./ * N* durch die Vorspiegelung, in der Lage und willens zu sein, den vereinbarten Kaufpreis von 2,5 Mio Euro bezahlen zu können, zur Übereignung ihrer Liegenschaft in R*.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Rechtsrüge behauptet absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), weil die Abwicklung des geplanten Liegenschaftserwerbs über einen notariellen Treuhänder erfolgte. Solcherart legt die Beschwerde aber nicht dar, weshalb insoweit – unter anderem wegen der Möglichkeit des Übersehens von Eintragungshindernissen – die dem Tatbestand entsprechende Sachverhalts-verwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, denkunmöglich sein sollte, sohin unter keinen Umständen erwartet werden könnte (RIS‑Justiz RS0122720; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 233 f).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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