OGH 7Ob17/07m (RS0121985)

OGH7Ob17/07m16.3.2022

Rechtssatz

Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.

Normen

AußStrG 2005 §166 Abs2

7 Ob 17/07mOGH18.04.2007

Beisatz: Hier: Es wurde weder Sach- noch Rechtsbesitz der Erblasserin am strittigen Wohnmobil bewiesen. (T1)

7 Ob 234/07yOGH16.11.2007
6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: § 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. (T2)<br/>Beisatz: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. Diese hat der Gerichtskommissär zur Vorbereitung der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts beizuschaffen. (T3)

1 Ob 75/09zOGH13.10.2009

Auch

6 Ob 213/09fOGH12.11.2009

Vgl; Beisatz: Im Inventar ist nicht über Eigentumsfragen abzusprechen. (T4)<br/>Beisatz: Bleibt der Besitz des Erblassers trotz Ermittlungen strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen. (T5)<br/>Bem: Hier: AußStrG 1854. (T6)

3 Ob 124/10xOGH04.08.2010

Vgl auch

5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO; dieser muss einer besonderen Glaubwürdigkeit zukommen. (T7)

2 Ob 189/11zOGH13.06.2012

nur: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird. (T8)<br/>Beisatz: Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar. (T9)

5 Ob 36/12yOGH12.06.2012

Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beis auch wie T7; Beisatz: Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. (T10)

6 Ob 5/13yOGH27.02.2013

Beis wie T7; Beisatz: Mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, wird noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen. Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T11)

2 Ob 176/12iOGH21.02.2013

Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung im Einzelfall, dass bei einem Bankkonto, das sowohl auf die Erblasserin als auch deren Mutter „lautete“, aufgrund der Tatsache, dass die Mutter eigene Einzahlungen auf dieses Konto im Umfang von etwa der Hälfte des vorhandenen Guthabens nachweisen konnte, lediglich die Hälfte des Guthabens in das Inventar aufzunehmen sei. (T12)

7 Ob 156/13mOGH02.10.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T9

4 Ob 143/13bOGH22.10.2013

Beis wie T11 nur: Diese Entscheidung ist für die endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren nicht präjudiziell. (T13)

1 Ob 108/13hOGH21.11.2013

Auch

2 Ob 178/13kOGH22.01.2014

Beis wie T3 nur: Unbedenkliche Urkunden im Sinne des § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. (T14)<br/>Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11

2 Ob 195/13kOGH22.01.2014

Auch; Beis ähnlich wie T11

4 Ob 166/14mOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T7

2 Ob 55/15zOGH12.04.2016

Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/44

2 Ob 103/15hOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T11

2 Ob 43/17pOGH20.06.2017

Beis wie T2

2 Ob 60/18iOGH26.06.2018

Beis wie T2

2 Ob 166/21gOGH14.12.2021

Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T14

2 Ob 33/22zOGH16.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0070OB00017_07M0000_001