OGH 15Os176/03 (RS0118720)

OGH15Os176/0327.4.2022

Rechtssatz

Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.

Normen

StGB §127

15 Os 176/03OGH04.03.2004
13 Os 123/06xOGH20.12.2006

Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T1)

13 Os 122/06zOGH20.12.2006

Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T2)

15 Os 137/07xOGH18.02.2008

Auch; Beisatz: Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt. (T3)

14 Os 27/12wOGH03.04.2012

Beis wie T3

11 Os 131/12tOGH13.11.2012

Auch; nur T1

14 Os 58/14gOGH17.06.2014

nur T1

14 Os 59/15fOGH17.11.2015

Auch

14 Os 35/17dOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T3

14 Os 121/17aOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt ebenso für Raub. (T4)

15 Os 8/22yOGH27.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_003