Rechtssatz
Dem Umstand, wonach es sich bei Kokain um eines der gefährlichsten Suchtgifte handelt, kommt keine zusätzliche erschwerende Bedeutung zu. Da der Gesetzgeber mit § 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28 Abs 6 SMG das dem Kokain beigemessene Gefährdungspotenzial bereits in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt, verstößt dessen aggravierende Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.
14 Os 29/04 | OGH | 14.04.2004 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Angeklagte keine "harten" Drogen in Verkehr setzte, wird bereits durch das den inkriminierten Suchtgiften beigemessene individuelle Gefährdungspotenzial in der die Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG bestimmenden Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG iVm § 1 Suchtgift-Grenzmengen-VO) berücksichtigt, sodass dessen neuerliche mildernde Bewertung bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstoßen würde. (T1) |
12 Os 140/16d | OGH | 02.03.2017 |
Auch; Beisatz: Da der Gesetzgeber der dem Handel und sonstigem Umgang mit Suchtgiften innewohnenden Gefährlichkeit bereits durch die aus §§ 27 bis 28a SMG ersichtlichen Strafdrohungen Rechnung getragen hat und das von einzelnen Suchtgiften ausgehende unterschiedliche Gefährdungspotenzial durch § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28b SMG berücksichtigt wird, verstößt die pauschale aggravierende Bewertung der Gefährlichkeit von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz bei der Strafbemessung gegen das im § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0140OS00134_0300000_001