OGH 1Ob304/01i (RS0116523)

OGH1Ob304/01i29.3.2022

Rechtssatz

Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut.

Normen

ABGB §484

1 Ob 304/01iOGH25.06.2002

Veröff: SZ 2002/86

7 Ob 224/04yOGH20.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Eine Einschränkung einer gemessenen Servitut ist bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten möglich. (T1)

8 Ob 132/07fOGH28.02.2008

Beis wie T1

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch

1 Ob 217/10hOGH23.02.2011
1 Ob 136/12zOGH01.08.2012
1 Ob 185/12fOGH15.11.2012
7 Ob 231/12iOGH18.02.2013
8 Ob 104/14yOGH19.12.2014

Beisatz: Eine „gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt im Erwerbstitel (allenfalls nach Auslegung) unzweifelhaft umschrieben ist; eine „ungemessene“ Dienstbarkeit hingegen dann, wenn die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind. (T2)

3 Ob 94/15tOGH19.08.2015

Auch

1 Ob 211/15hOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: Eine "gemessene" Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß“ auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht "für ein Einfamilienhaus"- gemessene Dienstbarkeit. (T4)<br/>

10 Ob 74/17fOGH23.01.2018
8 Ob 102/17hOGH29.05.2018

Auch

5 Ob 22/18yOGH18.07.2018

Auch

1 Ob 1/22mOGH25.01.2022
6 Ob 209/21kOGH02.02.2022
4 Ob 24/22sOGH29.03.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0010OB00304_01I0000_002