OGH 8Ob132/07f

OGH8Ob132/07f28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frieda T*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Friedrich S*****, vertreten durch tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbH in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 3 R 205/07f‑13, womit über Berufung des Beklagten das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 3. Juli 2007, GZ 1 C 30/07f‑17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00132.07F.0228.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 66,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Der Klägerin steht über eine Teilfläche der Grundstücksnummer 12/14 in EZ ***** ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht zu.

Der Beklagte - der nicht Eigentümer der dienenden Liegenschaft ist - parkte im Bereich dieses uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts mit seinem Pkw. Einer Aufforderung der Klägerin, das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dieser Fläche zu unterlassen, kam der Beklagte nicht nach.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete den Beklagten, das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem genannten Grundstück im Bereich des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts der Klägerin zu unterlassen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - nach Abänderung seines zunächst erklärten Unzulässigkeitsausspruchs - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, ob sich ein dritter Störer auf eine gebotene Einschränkung der Dienstbarkeit iSd § 484 ABGB berufen könne.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs ist die vom Beklagten erhobene Revision unzulässig:

Unstrittig ist, dass der Klägerin ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht auf einer Teilfläche zusteht, deren Lage durch einen Plan genau konkretisiert ist. Genau diese Teilfläche des Grundstücks benutzte der Beklagte - der selbst nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks ist - zum Parken.

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung, die nähere Feststellungen über den Inhalt der vereinbarten Dienstbarkeit vermisst, sind hier Art und Ausmaß der Servitut unzweifelhaft konkret bestimmt. Es handelt sich somit um eine „gemessene" Servitut (RIS‑Justiz RS0116523).

Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung können auch „gemessene" Servituten eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, eine Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist (1 Ob 304/01i = SZ 2002/86; 7 Ob 224/04y; RIS‑Justiz RS0116522).

Darauf, dass eine nachträgliche wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, hat sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nie berufen: Er wendete zwar ein, dass die Klägerin durch das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf der Teilfläche nicht beeinträchtigt würde und dass Dienstbarkeiten eingeschränkt werden müssten; er erstattete aber kein Tatsachenvorbringen über eine wesentliche Änderung der Sachlage.

Damit stellt sich aber mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Frage nicht, ob er sich, wenn sich die Sachlage geändert hätte, als „dritter Störer" überhaupt auf eine Einschränkung der Servitut im Sinne des § 484 ABGB berufen könnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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