Rechtssatz
Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist.
1 Ob 215/10i | OGH | 25.01.2011 |
Beisatz: Diese von den Kriterien der Interessenabwägung getragene Beurteilung ist stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls in Verbindung mit der ebenfalls singulären Situierung des betroffenen Dienstbarkeitsrecht in der Natur abhängig. (T1) |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier. Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0010OB00304_01I0000_001