OGH 4Ob54/02y (RS0116276)

OGH4Ob54/02y29.3.2022

Rechtssatz

Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.

Normen

HVertrG §24

4 Ob 54/02yOGH09.04.2002
7 Ob 122/06aOGH30.08.2006

Vgl aber: nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T1)<br/>Beisatz: Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2)

4 Ob 189/07hOGH13.11.2007

nur T1; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 54/02y. (T3)

6 Ob 248/07zOGH12.12.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich. (T4)

8 ObA 45/08pOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T5)<br/>Beisatz: Die Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs erfolgt einzelfallbezogen, sodass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T7)

2 Ob 252/08kOGH10.06.2009

Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Im Hinblick auf die Komplexität der Materie wird in aller Regel nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein. (T8)

9 ObA 49/09kOGH24.03.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5; nur T8; Beisatz: Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9)<br/>Veröff: SZ 2010/29

9 ObA 129/10aOGH25.10.2011

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum. (T10)

9 ObA 123/13yOGH29.10.2013

Auch; nur T1; Beis wie T10

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch; nur: Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. (T11)<br/>Beis ähnlich wie T6

8 ObA 55/16wOGH24.08.2017

nur T1

8 ObA 17/19mOGH24.05.2019

nur T1

4 Ob 26/22kOGH29.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00054_02Y0000_001