OGH 5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob213/07w; 5Ob29/08p; 5Ob37/10t; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob96/12x; 5Ob113/13y; 5Ob76/13g; 5Ob152/13h; 5Ob139/17b; 5Ob147/17d; 5Ob234/20b; 5Ob122/22k (RS0106054)

OGH5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob213/07w; 5Ob29/08p; 5Ob37/10t; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob96/12x; 5Ob113/13y; 5Ob76/13g; 5Ob152/13h; 5Ob139/17b; 5Ob147/17d; 5Ob234/20b; 5Ob122/22k29.8.2022

Rechtssatz

Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile.

Normen

ABGB §825 A
ABGB §829
GBG §10
WEG 1975 §3
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

Vgl; nur: Die Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T1)

5 Ob 51/99gOGH09.03.1999

nur: Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T2)<br/>Beisatz: Die Berichtigung der Miteigentumsanteile im Grundbuch erfordert einen eigenen Titel (etwa einen neu abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag). (T3)<br/>Beisatz: Ein Beschluss, mit dem eine dem § 1 Abs 3 WEG aF (jetzt § 1 Abs 4 WEG) widersprechende Nutzwertfestsetzung korrigiert wurde, kann den für die bücherliche Einverleibung geänderter (Mit-)Eigentumsverhältnisse erforderlichen Titel nicht ersetzen. (T4)

5 Ob 272/00mOGH24.10.2000

Auch; nur: Die Änderung der Nutzwerte ist selbst rechtsgrundabhängig, bildet also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen. (T5)

5 Ob 176/01wOGH23.10.2001

nur: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. (T6)<br/>nur T5

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Auch; nur T1; Beisatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/157

5 Ob 261/07dOGH11.12.2007

Vgl; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer. (T8)

5 Ob 213/07wOGH22.01.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T9)

5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG). (T10)

5 Ob 15/10gOGH22.06.2010

Beis wie T3; Beis wie T9

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren können zu einer Berichtigung nach § 136 GBG führen. (T11)

5 Ob 96/12xOGH12.06.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Nutzwertneufestsetzung allein bewirkt keine Rechtsänderung und damit auch keine Änderung der Miteigentumsanteile. (T12)

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Vgl; Beisatz: Jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. (T13)

5 Ob 76/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125

5 Ob 152/13hOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. (T14)

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148

5 Ob 147/17dOGH18.01.2018

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 234/20bOGH14.06.2021

vgl; Beisatz wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/57

5 Ob 122/22kOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_002