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§ 10 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) des Eigentumsrechtes:

§ 10.

Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.

Über die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen siehe RGBl. Nr. 50/1879, über Bäume als selbständige Vermögensobjekte siehe Art. III und IV, RGBl. Nr. 77/1897.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025526

alte Dokumentnummer

N2195511189S