Normen
4 Ob 2078/96h | OGH | 25.06.1996 |
Veröff: SZ 69/149 |
6 Ob 4/99b | OGH | 11.11.1999 |
Vgl auch; Veröff: SZ 72/172 |
6 Ob 288/99t | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so zum Beispiel an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist. (T1); Veröff: SZ 73/14 |
4 Ob 252/02s | OGH | 19.11.2002 |
nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). (T2) |
3 Ob 287/02f | OGH | 22.10.2003 |
nur: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen. (T3); Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2003/133 |
6 Ob 271/05d | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)<br/>Veröff: SZ 2005/178 |
7 Ob 142/07v | OGH | 04.07.2007 |
nur T2; Beisatz: Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern. (T5); Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T6) |
2 Ob 225/07p | OGH | 29.05.2008 |
nur T2; Veröff: SZ 2008/74 |
6 Ob 132/10w | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T7) |
7 Ob 35/10p | OGH | 29.09.2010 |
Auch; Beis wie T1 |
6 Ob 29/11z | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; Beis wie T7 |
6 Ob 110/12p | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Veröff: SZ 2012/90 |
8 Ob 20/13v | OGH | 04.03.2013 |
Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T8) |
6 Ob 14/14y | OGH | 15.12.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG sowie die korrespondierende Regelung des § 52 AktG statuieren nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. (T9); Veröff: SZ 2014/125 |
6 Ob 171/15p | OGH | 23.02.2016 |
Auch; nur T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist primär eine Gläubigerschutzvorschrift. (T10); Veröff: SZ 2016/20 |
6 Ob 198/15h | OGH | 30.08.2016 |
Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot. (T11) |
6 Ob 239/16i | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist immer der Verbotszweck maßgeblich. Der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. (T12) |
6 Ob 84/17x | OGH | 29.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auszahlungen, obwohl mangels Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse verbindliche Beschlüsse über die Verteilung der Bilanzgewinne nicht vorlagen. Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T13) |
6 Ob 128/17t | OGH | 28.03.2018 |
Auch; Beis wie T13 |
6 Ob 195/18x | OGH | 20.12.2018 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/113 |
6 Ob 13/20k | OGH | 23.01.2020 |
6 Ob 18/20w | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; Beis wie T7 |
6 Ob 207/20i | OGH | 18.02.2021 |
vgl; Beisatz wie T13 nur: Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind unzulässig. (T14)<br/>Beisatz: Ungebundenes Vermögen darf nicht jederzeit und regellos, sondern nur auf Grundlage eines gültigen Jahresabschlusses nach Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses entnommen werden. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/12 |
5 Ob 85/21t | OGH | 14.06.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15 |
6 Ob 71/21s | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen. (T16)<br/>Beisatz: Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden. (T17) |
6 Ob 26/21y | OGH | 14.09.2021 |
Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Selbst wenn die Leistung aus dem Bilanzgewinn oder den freien Rücklagen vorgenommen werden könnte, ist sie verboten, wenn sie nicht ausdrücklich als Gewinnausschüttung deklariert wird. (T18)<br/>Beisatz: § 82 GmbHG verbietet wegen seines gläubigerschützenden Normzwecks auch Vermögensverschiebungen zugunsten des einzigen Gesellschafters. (T19)<br/> |
6 Ob 89/21p | OGH | 22.12.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T16 |
6 Ob 234/21m | OGH | 29.09.2022 |
Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_001
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