OGH 3Ob570/95 (RS0085165)

OGH3Ob570/9531.8.2022

Rechtssatz

Ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Normen

ABGB §140 Bd

3 Ob 570/95OGH21.12.1995

Veröff: SZ 68/247

5 Ob 2233/96kOGH10.09.1996

Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitnessstudios). (T1)

3 Ob 2200/96tOGH26.06.1996
3 Ob 401/97kOGH23.02.1998
1 Ob 180/98xOGH15.12.1998

Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht. (T2)

1 Ob 357/99bOGH14.01.2000

Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig. (T3); Beisatz: Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. (T4)

9 Ob 94/00iOGH31.05.2000

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 122/08zOGH17.12.2008

Beis wie T3

1 Ob 217/08fOGH26.02.2009

Beisatz: Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind. (T5)

8 Ob 31/09fOGH19.05.2009

Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. (T6)

4 Ob 86/11tOGH20.09.2011
4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T7)

8 Ob 1/13zOGH24.01.2013

Beis wie T3; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. (T8);<br/>Beisatz: Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind. (T9);<br/>Beisatz: Die Entschädigung des Sachwalters nach § 276 ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig. (T10)

9 Ob 56/12vOGH29.01.2013

Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T11)

10 Ob 58/13xOGH25.03.2014

Auch

6 Ob 58/17yOGH19.04.2017

Beis wie T8; Beis wie T9

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00570_9500000_002

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