OGH 4Ob552/95 (RS0088823)

OGH4Ob552/9513.9.2022

Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen.

Normen

UVG §4 Z1
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §11 Abs2

4 Ob 552/95OGH10.08.1995
2 Ob 2331/96zOGH24.04.1997
9 Ob 308/97bOGH01.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Für negative Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa die Erfolglosigkeit der Exekution, wird im allgemeinen die Glaubhaftmachung durch eine Erklärung des Vertreters des Kindes ausreichen. (T1)

4 Ob 175/98hOGH14.07.1998

Auch; nur: Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. (T2); Beisatz: Das Verfahren soll ohne weitwendige Ermittlungen abgewickelt werden. (T3)

10 Ob 49/09tOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. (T4); Beis ähnlich wie T3

10 Ob 59/09pOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

10 Ob 47/10zOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/96

10 Ob 56/10yOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T3

10 Ob 35/10kOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T3

10 Ob 56/15fOGH01.10.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 24/17bOGH18.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss das Kind konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, bereits im Antrag darlegen. (T5)

10 Ob 30/19pOGH07.05.2019

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: In Rumänien erzielbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin und deren Anspannbarkeit, wenn der Unterhaltsbemessung früher in Österreich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt wurde. (T6)

10 Ob 30/20iOGH13.10.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dennoch gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz des § 16 AußStrG. (T7)

10 Ob 31/22iOGH13.09.2022

nur Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_003