OGH 11Os52/94 (RS0093704)

OGH11Os52/9429.9.2022

Rechtssatz

Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. Hat der Täter durch eine Versuchshandlung bereits Mitgewahrsam an einer Sache erlangt, so schließt seine mit der Gewaltanwendung (oder Drohung) verbundene Absicht auf Umwandlung seines Mitgewahrsams in einen Alleingewahrsam auch die - für die Erfüllung der inneren Tatseite des § 131 StGB erforderliche - Absicht auf Erhaltung des Mitgewahrsams ein. Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der - gegenüber § 142 StGB privilegierten - Strafbestimmung des § 131 StGB bleibt freilich, dass der Täter Gewalt (oder Drohung) erst einsetzt, nachdem er "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten" wurde, was bedingt, dass sein Tatplan nicht von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war. In diesem Umstand - dass "sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergibt" (EBRV 1971,278) - liegt auch das unwertvermindernde Charakteristikum des räuberischen Diebstahls gegenüber dem Raub.

Normen

StGB §131
StGB §142 D

11 Os 52/94OGH10.05.1994
14 Os 81/95OGH27.06.1995
15 Os 38/96OGH18.04.1996

nur: Nach herrschender Rechtsprechung kann die Qualifikation des Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahrsams durch den Dieb, also noch im Versuchsstadium, verwirklicht werden. (T1)

11 Os 168/96OGH10.12.1996
13 Os 182/98OGH10.02.1999

nur T1

14 Os 145/01OGH11.12.2001

nur T1

14 Os 113/08mOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab. (T2); Bem: Siehe RS0124007. (T3)

11 Os 94/11zOGH25.08.2011

Vgl auch

12 Os 133/12vOGH07.03.2013

Vgl auch; Bem wie T3

12 Os 50/17wOGH12.10.2017

Auch

11 Os 153/18mOGH26.02.2019
11 Os 129/21mOGH15.12.2021

Vgl

12 Os 68/22zOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0110OS00052_9400000_001