OGH 9ObA223/93 (RS0104686)

OGH9ObA223/9316.12.2022

Rechtssatz

Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen (hier: Weigerung, trotz unzureichender Einschulung den Schweißautomaten allein zu bedienen).

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z1 liti

9 ObA 223/93OGH22.12.1993

Veröff: SZ 67/186 = DRdA 1994,409 (Anzengruber) = ecolex 1994,339 = RdW 1994,254

9 ObA 9/02tOGH13.03.2002

nur: Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. (T1) Beisatz: Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien. (T2)

8 ObA 180/02gOGH29.08.2002

Vgl; Beis wie T2 nur: Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen. (T3)

8 ObA 68/03pOGH28.08.2003

Auch

9 ObA 27/10aOGH22.12.2010

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 32/12iOGH30.04.2012

Auch; Beis wie T2

8 ObA 63/12sOGH27.11.2012

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umfasst ist dabei nicht nur die Geltendmachung von Geldansprüchen, sondern auch anderer vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche. (T4)

8 ObA 59/14fOGH26.02.2015

Vgl; Beis wie T4

9 ObA 64/18dOGH30.08.2018

Auch; Beis wie T4

8 ObA 42/21sOGH14.09.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T4

8 ObA 78/22mOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBA00223_9300000_002