OGH 1Ob648/92 (RS0007272)

OGH1Ob648/9217.8.2022

Rechtssatz

Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann selbst wenn der Rückgabepflichtige dies im Titelverfahren einzuwenden unterließ, nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten.

Internationale Abkommen — Mehrseitige Abkommen

 

Normen

AußStrG §19
AußStrG 2005 §110
AußStrG 2005 §111a idF des FamRÄG 2009
Brüssel IIa-VO Art47 Abs1
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12

1 Ob 648/92OGH15.12.1992
4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996

nur: Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. Die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T1)<br/>Beisatz: Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen auf Grund des Übereinkommens hat nach innerstaatlichem Recht - allerdings mit den sich aus der Zielsetzung des Übereinkommens ergebenden Modifikationen - zu erfolgen. (T2)

4 Ob 2378/96aOGH17.12.1996

nur: Die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T3)

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung bzw Vollziehung einer Rückgabeentscheidung nach dem HKÜ hat analog § 110 AußStrG zu erfolgen. Insofern enthält auch das Bundesgesetz vom 9. 6. 1988 zur Durchführung des HKÜ, BGBl 1988/513 idgF, keine Sonderregelungen. (T4)<br/>Beisatz: Keine Anwendbarkeit der Regeln der EO. (T5)<br/>Bem: Im vorliegenden Fall war § 111a AußStrG idF des FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) und somit der Siebente Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG noch nicht (unmittelbar) anzuwenden. (T6)<br/>Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T7)

5 Ob 260/09kOGH11.02.2010

Vgl; Bem wie T6; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der nach dem HKÜ Rückgabepflichtige keine Einwendungen aus dem Titelverfahren nachholen, sondern sich nur auf Sachverhalte stützen, die sich nach Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T8)<br/>Beisatz: Das Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ ist gemäß Art 47 Brüssel IIa-VO nach nationalen Vorschriften, also hier nach § 110 AußStrG zu führen. (T9)

1 Ob 194/10aOGH23.11.2010

Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7

6 Ob 75/13tOGH22.04.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T10)

6 Ob 86/13kOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ beziehungsweise nach Art 10, 11 Brüssel IIa‑VO ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Abs 2 angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann. (T11)

6 Ob 134/13vOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T12)

6 Ob 113/14gOGH30.07.2014

Vgl auch; Beis ähnlich T11; Beisatz: Eine Rückführungsentscheidung ist gemäß § 110 Abs 1 AußStrG nicht nach der Exekutionsodnung zu vollstrecken. Vielmehr hat das Gericht nach § 110 Abs 2 AußStrG angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. (T13)

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T7

6 Ob 83/21fOGH12.05.2021
6 Ob 157/22iOGH17.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00648_9200000_001

Stichworte