OGH 4Ob74/92 (RS0051461)

OGH4Ob74/9223.9.2022

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten.

Präsentationsarzneimittel — Unklarheitenregel

 

Normen

AMG §1 Abs3 Z3
AMG §5

4 Ob 74/92OGH24.11.1992

Veröff: ÖBl 1993,68

4 Ob 311/98hOGH23.02.1999

nur: Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. (T1)

4 Ob 20/00wOGH14.03.2000

Auch

4 Ob 5/00iOGH14.03.2000
4 Ob 207/03zOGH18.11.2003

nur: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. (T2)

4 Ob 22/04wOGH10.02.2004

Beisatz: Weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. (T3); Beisatz: Verfehlt ist es, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen. (T4)

4 Ob 208/06aOGH21.11.2006
4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Beisatz: Hier: Cellulitemittel. (T5); Veröff: SZ 2007/59

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008
17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Auch

4 Ob 117/16hOGH25.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 80/22aOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Allein die Darlegung von therapeutischen Effekten von CBD und THC führt nicht dazu, dass Fachkreise die Reinsubstanzen als Präsentationsarzneimittel einstufen (Nutzung der Wirkstoffe CBD und THC zur Zubereitung von magistralen Mischungen). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00074_9200000_001

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