OGH 10ObS47/87 (RS0085034)

OGH10ObS47/8724.5.2022

Rechtssatz

Beherrscht ein Versicherter zwar eine andere Sprache und Schrift, nicht aber die deutsche Sprache und die Lateinschrift, so ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht entscheidend, ob er fähig ist, die deutsche Sprache und die Lateinschrift zu erlernen.

Normen

ASVG §255 E

10 ObS 47/87OGH08.09.1987

Veröff: SZ 60/168 = JBl 1988,130 = ZAS 1989/3 S 16 (Wachter) = SSV-NF 1/22

10 ObS 326/88OGH06.12.1988

Auch; Beisatz: Am österreichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der deutschen Sprache und Lateinschrift schon wegen der allgemeinen Schulpflicht selbstverständlich. Auch österreichische Staatsbürger, welche nicht lesen und schreiben können, können sich auf diesen Mangel nur berufen, wenn er auf ein geistiges Gebrechen (und nicht auf mangelnden Schulbesuch) zurückzuführen ist (hier: Analphabet). (T1)

10 ObS 397/89OGH19.12.1989

Auch

10 ObS 46/92OGH10.03.1992

Auch; Beis wie T1

10 ObS 112/92OGH26.05.1992

Auch; Beisatz: Gilt auch für Unfallversicherung. (T2)

10 ObS 244/92OGH24.11.1992

Auch; Beis wie T1

10 ObS 47/94OGH15.02.1994
10 ObS 2144/96hOGH11.06.1996

Vgl auch; Beisatz: So wie sich niemand zur Begründung seiner Invalidität darauf berufen kann, daß er nur eine andere als die Lateinschrift (in welcher die gemäß Art 8 B-VG in Österreich geltende Staatssprache Deutsch geschrieben und gedruckt wird) schreiben oder lesen kann, muß dies auch grundsätzlich für einen des Lesens und Schreibens gänzlich (auch in seiner Muttersprache) nicht mächtigen Ausländer gelten. (T3)

10 ObS 20/98hOGH09.02.1998

Vgl auch

10 ObS 48/99bOGH16.03.1999

Vgl auch

10 ObS 65/99bOGH30.03.1999

Vgl auch

10 ObS 157/99gOGH14.12.1999

Vgl auch

10 ObS 120/00wOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§§ 255 Abs 1 und 3, 273 Abs 1 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen und engen das Verweisungsfeld nicht ein. (T4)

10 ObS 332/99tOGH11.07.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/110

10 ObS 34/06gOGH25.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Gegen die Rechtsprechung, wonach eine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt nicht entgegensteht, bestehen auch im Hinblick auf Art 1 1. ZPEMRK iVm Art 14 EMRK, die Bestimmungen des GlBG sowie über die Verpflichtung Österreichs aus dem ILO-Übereinkommen (Nr 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl 1973/111) keine Bedenken. (T5)

10 ObS 25/15xOGH24.03.2015

Vgl auch

10 ObS 19/22zOGH24.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_010OBS00047_8700000_001