OGH 10ObS47/94

OGH10ObS47/9415.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Salih O*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Oktober 1993, GZ 5 Rs 91/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juni 1993, GZ 45 Cgs 1114/92g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der im angefochtenen Urteil angeführten Rsp des erkennenden Senates überein, die auch in folgenden, erst jüngst veröffentlichten Entscheidungen vertreten wurde: SSV-NF 7/7 (Einsatzfähigkeit eines praktisch Einarmigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt); SSV-NF 7/14 und 35 (zusätzliche Arbeitspausen für Diabetiker). Soweit die Rechtsrüge meint, der Revisionswerber müsse (während der Arbeitszeit) für kleine Zwischenmahlzeiten vier weitere Pausen bis zu zehn Minuten einlegen, weicht sie von den Feststellungen ab. Danach benötigt der Kläger während der Arbeitszeit insgesamt nur drei kleine, aus vorgefertigten Broten, Keksen etc. bestehende Zwischenmahlzeiten, während deren Einnahme er (zB) Beaufsichtigungsarbeiten durchführen oder kürzere Auskünfte geben kann.

Daß der Kläger, der im Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten kann, die jeweilige Arbeitshaltung zur Vermeidung von Zwangshaltungen nach etwa einer Stunde kurzfristig wechseln sollte, schränkt seine Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ein.

Mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Umstände, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können, zB mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache oder der Lateinschrift, können das Verweisungsfeld nicht einengen (SSV-NF 6/26 mwN). Für die Frage der Invalitidät ist es auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Posten finden wird (SSV-NF 6/56 mwN).

Die Revision ist daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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