OGH 10ObS65/99b

OGH10ObS65/99b30.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Semsudin I*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 1998, GZ 7 Rs 253/98z-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Dezember 1997, GZ 34 Cgs 83/97b-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (wozu auch die behauptete Verletzung der Anleitungspflicht gehört), die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema (hier zum medizinischen Leistungskalkül) weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der am 1. 2. 1945 geborene, also am Stichtag 51 Jahre alte Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Invaliditätspension (§ 255 Abs 3 ASVG). Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§ 255 Abs 3 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen (SSV-NF 6/26 ua). Nach den Feststellungen war der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Oberleitungsbuschauffeur im städtischen Liniendienst tätig. Daraus kann er jedoch keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG ableiten. Wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat (10 ObS 221/94 = SSV-NF 8/103), ist es unzweifelhaft, daß für die Ausübung des Berufes eines Autobuschauffeurs im städtischen Liniendienst Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf (insbesondere im Lehrberuf Berufskraftfahrer) erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren.

Richtig ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich bewirken (SSV-NF 11/18; 11/50 ua). Der Kläger kann daraus, daß er in seinem Heimatland seit März 1993 eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Aus keinem der von der Republik Österreich mit einem anderen Staat geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit ergibt sich etwas Gegenteiliges (vgl den Fall einer slowenischen Invaliditätspension 10 ObS 48/99b vom 16. 3. 1999).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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