OGH 3Ob71/86 (RS0013589)

OGH3Ob71/8628.9.2022

Rechtssatz

Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.

Normen

ABGB §833 C2

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445

8 Ob 680/90OGH20.12.1990

Veröff: WoBl 1991,160

8 Ob 2027/96pOGH18.04.1996

Ähnlich; Beisatz: Ein Mietvertrag, der nicht dazu dient, dem Mieter gegen angemessenes Entgelt eine Wohnmöglichkeit zu geben, sondern dazu, dem Mehrheitseigentümer im Wege der Untervermietung zu einem höheren, nicht in die Hausabrechnung fließenden Zins ein ausschließlich ihm zufließendes Zusatzeinkommen zu verschaffen, kann nicht als gewöhnliche, im Interesse aller Miteigentümer liegende Verwaltungsmaßnahme qualifiziert werden. (T1)

7 Ob 83/97zOGH16.04.1997
5 Ob 230/99fOGH31.08.1999

Vgl auch

5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

Ähnlich; nur: Ein gegen die den Mehrheitseigentümern bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Weil die Anhebung des Hauptmietzinses offensichtlich den Interessen eines "Miteigentümers" widerspricht, handelt es sich bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen um solche der außerordentlichen Verwaltung. (T3)

2 Ob 244/07gOGH17.12.2007
1 Ob 207/14vOGH27.11.2014
2 Ob 198/17gOGH16.05.2018

Teilweise abweichend; nur T2, Beisatz: Hier: Nutzungsmöglichkeit an einem im Miteigentum stehenden Badesee. (T4)<br/>Beisatz: Für die ex ante anzustellende Beurteilung, ob ein Vertragsabschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen ist, kann der Kenntnisstand des Vertragspartners nicht maßgebend sein. (T5)<br/>Veröff: SZ 2018/37

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018
5 Ob 218/20zOGH07.01.2021
9 Ob 61/21tOGH27.01.2022
2 Ob 165/21kOGH27.09.2022
9 Ob 78/22vOGH28.09.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00071_8600000_003