OGH 11Os73/85 (RS0097026)

OGH11Os73/856.12.2022

Rechtssatz

Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. Blieb dieser insoweit gesetzwidrige Beschluß jedoch unangefochten, obwohl er dem Verteidiger des Beschuldigten eröffnet worden war, so ist infolge des damit auch dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des letzten Satzes § 292 StPO nicht gerechtfertigt

Normen

StPO §46 Abs3
StPO §292
StPO §390 Abs1

11 Os 73/85OGH14.05.1985

Veröff: JBl 1986,59 = RZ 1986/10 S 16

11 Os 150/85OGH01.10.1985

Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Kostenentscheidung im freisprechenden Erkenntnis. (T1)

13 Os 73/87OGH25.06.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 58/48

14 Os 185/88OGH08.03.1989

Vgl aber; Beisatz: Für die Frage der konkreten Wirkung nach § 292, letzter Satz, StPO kann es nicht darauf ankommen, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkt von den (hiedurch benachteiligten) Beschuldigten angefochtenen wurde oder unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin FS 100 Jahre StPO, 183 FN 52) und ob die Beschuldigten durch einen Verteidiger vertreten waren oder nicht. (T2)

14 Os 57/89OGH31.05.1989

Vgl aber; Beis wie T2

11 Os 60/89OGH20.06.1989

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 78/90OGH07.08.1990

Vgl aber; Beis wie T1

15 Os 116/96OGH07.11.1996

Vgl auch

14 Os 142/04OGH15.02.2005

Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392 StPO erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T3)

11 Os 6/05zOGH12.04.2005

Vgl aber; nur: Die Verfällung des Privatanklägers in den Kostenersatz gemäß § 390 Abs 1 StPO hat in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung zu erfolgen, somit auch in einem Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 StPO. (T4); Beisatz: In welchem Stadium die Verfahrenseinstellung erfolgt, ist dafür - lege non distinguente - nicht von Belang. Stellt daher der Einzelrichter des Gerichtshofes ersterInstanz das Strafverfahren, das durch die Erhebung der Privatanklage eingeleitet worden ist (§ 483 StPO) und solcherart „stattgefunden" (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) hat, gemäß § 486 Abs 3 StPO (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) iVm § 41 Abs 5 MedienG ein, so hat er - ebenso wie der Gerichtshof zweiter Instanz, wenn er gemäß § 213 Abs 1 StPO der (Privat-) Anklage keine Folge gibt und das Verfahren einstellt - dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzutragen. (T5)

13 Os 30/06wOGH14.06.2006

Auch; nur T4

14 Os 116/22yOGH06.12.2022

Vgl; eisatz: Hier: § 41 Abs 1 MedienG iVm § 488 Abs 1 und § 227 Abs 1 StPO. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0110OS00073_8500000_002

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