Rechtssatz
An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen.
8 Ob 594/83 | OGH | 22.11.1984 |
Veröff: HS XIV/XV/30 |
5 Ob 74/99i | OGH | 23.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Der Frachtführer, der weiß, dass die zur Verfügung stehende Transportzeit knapp, die Ablieferung des Transportgutes zu einem bestimmten Termin aber andererseits von besonderer Bedeutung für den Auftraggeber ist, handelt grob fahrlässig, wenn er den Transport nicht ohne jede vermeidbare Verzögerung ausführt. (T1) |
7 Ob 184/01m | OGH | 31.07.2001 |
Auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T2) |
9 Ob 79/01k | OGH | 23.01.2002 |
Auch; Beisatz: Eine Unterlassung von schadensverhütenden Maßnahmen durch den Frachtführer könnte nur dann zu einer Haftungsbefreiung gemäß Art 17 Abs 2 CMR führen, wenn ihm diese, insbesondere wegen des damit verbundenen Zeitaufwands und Kostenaufwands, unzumutbar wäre. (T3) |
7 Ob 126/09v | OGH | 27.01.2010 |
Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T4) |
7 Ob 150/21s | OGH | 26.01.2022 |
Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T5) |
7 Ob 115/22w | OGH | 09.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verlust nach abredewidriger Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19810827_OGH0002_0060OB00540_8100000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)