OGH 2Ob578/78 (RS0016999)

OGH2Ob578/7820.12.2022

Rechtssatz

Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §914 IIIh

2 Ob 578/78OGH13.02.1979

Veröff: SZ 52/18 = JBl 1978,569

3 Ob 536/84OGH04.07.1984
6 Ob 537/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Der Begünstigte hat die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank fristgerecht und formgerecht in Anspruch zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde. (T2)<br/>Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193 = ÖBA 1988,712

3 Ob 582/91OGH26.02.1992

Vgl auch; Beisatz: Die in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen vom Begünstigten sorgfältigst wahrgenommen werden. (Hier: Die Überschreitung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft festgesetzten Frist für die Betreibung einer ausständigen Forderung nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels durch ein inländisches Inkassobüro) um fast zwei beziehungsweise sogar fast vier Wochen bloß durch "Übersehen", also nicht aus gewichtigen Gründen ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/27 = ÖBA 1992,1039 = JBl 1992,715 = RdW 1992,271

1 Ob 620/95OGH05.12.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/230

1 Ob 318/98sOGH15.12.1998

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Der Begünstigte hat, wenn die Bankgarantie eine Effektivklausel enthält, die Garantie „geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß" abzurufen und innerhalb der Abruffrist den Beweis, mindestens aber sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantieerklärung enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T4)

4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/168

9 Ob 24/08gOGH29.10.2008

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T6)<br/>Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T7)

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T8)

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011
4 Ob 166/22yOGH20.12.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19790213_OGH0002_0020OB00578_7800000_001