OGH 5Ob51/72 (RS0013584)

OGH5Ob51/7228.9.2022

Rechtssatz

Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.

Normen

ABGB §833 C2
ABGB §834

5 Ob 51/72OGH11.04.1972

Veröff: ImmZ 1973,154 = MietSlg 24050

1 Ob 768/81OGH16.12.1981

Auch; Beisatz: Auch eine ins Gewicht fallende Erweiterung eines Mietvertrages auf ein bisher nicht davon erfasstes Bestandobjekt ohne Leistung eines zusätzlichen, für die Erweiterung angemessenen Mietzinses ist als wichtige Veränderung anzusehen. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33071

2 Ob 582/87OGH29.09.1987

Beisatz: Oder eine Verpachtung auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Zeit. (T2) <br/>Veröff: WoBl 1988,36

6 Ob 722/88OGH15.12.1988

Beisatz: Beschränkung des Verwendungszweckes auf Benützung durch Prostituierte. (T3)

2 Ob 523/89OGH23.05.1989

Beisatz: Unüblich sind Nebenabreden, die bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart werden, etwa weil ein Bedürfnis nach solchen Vereinbarungen nicht oder kaum besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der beteiligten Partei nicht entsprechen (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 MRG). (T4) <br/>Veröff: MietSlg XLI/21

6 Ob 69/98kOGH19.03.1998

Beis wie T4

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

Auch; Beisatz: Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarung, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) zu beurteilen. (T5)

2 Ob 244/07gOGH17.12.2007

Auch

1 Ob 207/14vOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Räumt der beklagte Mehrheitseigentümer seiner Mutter unentgeltlich ein Nutzungsrecht am gesamten Garten ein, liegt eine wichtige Veränderung (§ 834 ABGB) vor, weil die getroffene Vereinbarung den Rahmen üblicher Bedingungen sprengt und auch erkennbar nicht im Interesse der klagenden Minderheitseigentümer liegt. (T6)

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018
6 Ob 232/20sOGH17.12.2020

Vgl

5 Ob 218/20zOGH07.01.2021

Vgl

9 Ob 61/21tOGH27.01.2022

Vgl

2 Ob 165/21kOGH27.09.2022

Vgl

9 Ob 78/22vOGH28.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0050OB00051_7200000_003