OGH 1Ob243/71 (RS0028072)

OGH1Ob243/7125.10.2022

Rechtssatz

Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig und steht insbesondere auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu.

Normen

ABGB §1009
GmbHG §25 Abs4

1 Ob 243/71OGH16.09.1971

Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156

3 Ob 511/77OGH19.04.1977

nur: Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig. (T1)<br/>Veröff: HS 10170

5 Ob 321/77OGH24.01.1978

Beisatz: Das ist allerdings dort unzulässig, wo die Gefahr der Interessenkollision offenkundig ist, weil der andere (zudem mit einem Vetorecht ausgestattete Hälfte) Gesellschafter gegen den Abschluß dieses Vertrages Stellung genommen hat. (T2)

5 Ob 640/78OGH14.07.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/115

1 Ob 589/79OGH27.06.1979

Auch; nur T1; Beisatz: Abschluß eines Pensionsvertrages eines Gesellschafters einer OHG. (T3) <br/>Veröff: SZ 52/104

7 Ob 538/81OGH09.04.1981

nur T1; Beisatz: Keine allgemeine gesetzliche Regelung. (T4) <br/>Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174

5 Ob 4/82OGH02.03.1982

Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, in der Regel aber unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1984,315

11 Os 50/90OGH08.08.1990

Vgl auch

1 Ob 606/91OGH18.12.1991

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren dann zulässig, wenn das Geschäft nur Vorteile für die vertretene Gesellschaft mit sich bringt, eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auszuschließen ist. (T6) <br/>Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319

4 Ob 555/94OGH20.09.1994

Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Insichgeschäfte sind im allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T7) <br/>Veröff: SZ 69/90

3 Ob 2325/96zOGH18.06.1997

Vgl; Beis wie T6

9 ObA 86/98gOGH29.04.1998

Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T8)

5 Ob 213/99fOGH12.10.1999

Vgl; Veröff: SZ 72/146

6 Ob 73/99zOGH15.12.1999

Gegenteilig; Beis wie T7

9 ObA 136/99mOGH17.11.1999

Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 71/00wOGH12.04.2000

Gegenteilig; Beis wie T7 nur: Sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/68

9 ObA 273/00pOGH06.12.2000

Vgl aber; Beisatz: Das grundsätzlich unzulässige Insichgeschäft kann durch eine auch formlose schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T10)

6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T11)

6 Ob 271/05dOGH01.12.2005

Gegenteilig; Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T12)<br/>Veröff: SZ 2005/178

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Gegenteilig; Beis wie T11

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Vgl aber; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T13)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Gegenteilig; Beis wie T11

8 ObA 87/13xOGH27.02.2014

Gegenteilig; Beis wie T11

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/52

2 Ob 112/22tOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00243_7100000_001