OGH 3Ob2325/96z

OGH3Ob2325/96z18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 3,281.245,79 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 5 R 9/95b-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Mai 1995, GZ 10 Cg 309/94w-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im übrigen in Rechtskraft erwachsen sind und von dieser Entscheidung unberührt bleiben, werden hinsichtlich der Entscheidung über die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Rahmen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens über die genannten Einreden.

Text

Begründung

Die Klägerin ist eine am 24.12.1992 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte ein Unternehmen mit dem Sitz in Italien.

Mit einem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 19.12.1992 wurde ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Tischlereiunternehmen (im folgenden "Tischlereiunternehmen" genannt) mit dem sich aus der Einbringungsbilanz ergebenden Umfang in die klagende Partei eingebracht. Mit demselben Tag ist eine weitere, mit "Abtretungserklärung" überschriebene Urkunde datiert, in der es heißt:

"Im Rahmen der Einbringung aller Aktiven und Passiven meines Einzelunternehmens an die (es folgt der Name der Klägerin) habe ich auch meine Forderungen gegen die (es folgt der Name der Beklagten) (in der Buchhaltung aufscheinender Betrag von S 3,281.245,79) an die (es folgt der Name der Klägerin) mit allen Rechten und Pflichten abgetreten. Die (es folgt der Name der Klägerin) nimmt diese Abtretung im Rahmen des Einbringungsvertrages an."

Beide Urkunden sind vom Inhaber des Tischlereiunternehmens in dieser Eigenschaft und als Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben.

Das Tischlereiunternehmen bot der Beklagten am 26.2.1992 die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern zum Preis von S 496.550,-- und am selben Tag die Herstellung, Lieferung und Montage einer Hoteleinrichtung zum Preis von S 2,425.714,-- an. Für die jeweils aus mehreren Blättern bestehenden Anbote wurden vorgedruckte Formulare verwendet. Auf jedem dieser Blätter befand sich am unteren Ende im Kleindruck folgender Vermerk: "Zahlbar in Waidring und klagbar in das für Waidring sachlich zuständige Gericht. Für die Auslegung dieses Vertrages ist österreichisches Recht maßgeblich, der Erfüllungsort ist Waidring." Diese Anbote wurden von der Beklagten am Ende des jeweils letzten der zu den Anboten zusammengefaßten Blätter knapp über dem angeführten Vermerk neben der Wendung: "Auftrag erteilt am 26.2.1992" unterfertigt. Überdies wurde eine Stampiglie der Beklagten angebracht. Oberhalb der Unterschrift heißt es unter anderem: "Gerichtsstand in Österreich!" und "Es gilt österreichisches Recht!".

Die Streitteile unterfertigten ferner zu diesen Aufträgen zwei als "Werkvertrag/Geschäftsbedingungen" bezeichnete Urkunden. Auf der Rückseite dieser Urkunden befindet sich unter der Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen" eine vorgedruckte Klausel, in der es ua heißt: "Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Waidring sachlich in Betracht kommenden Gerichtes vereinbart" und "Der Erfüllungsort ist Waidring". Auf der Vorderseite dieser Urkunde findet sich - von der Überschrift abgesehen - kein weiterer Verweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unterfertigt wurden diese Urkunden lediglich auf der Vorderseite.

Am 28.4.1992 erstellte das Tischlereiunternehmen unter Verwendung des gleichen Formulars wie in den früheren Fällen ein bloß auf einem Blatt bestehendes Anbot für die Lieferung von Hotelzimmereinrichtungen, das zwei Unterschriften, jedoch keinen Stampilienabdruck trägt und in dem sich dieselben Vermerke wie in den früheren Anboten finden. Auch insofern erteilte die Beklagte dem Tischlereiunternehmen einen Auftrag im Sinne des Angebotes.

Das Tischlereiunternehmen legte der Beklagten am 1.4., 9.6., 15.5., 11.6., 19.6., 25.6., 2.7., 9.7., 14.7. und 21.7.1992 insgesamt 12 Rechnungen über die Lieferung und Montage von Fenster-Blindstöcken, Hoteleinrichtung, Zimmereinrichtungen, Fenster und Lokaleinrichtungen, jeweils in Fichtenholz, über insgesamt S 4,547.041,70 (Beil. 13 bis 24). Neun dieser Rechnungen tragen den Vermerk: "Obiger Fakturenbetrag wurde an die T***** Bankaktiengesellschaft ***** zediert. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto Nr. 00000049866 bei der T***** Bankaktiengesellschaft zu leisten". Diese neun Rechnung lauten insgesamt auf S 3,864.294,70. Die verbleibenden Rechnungen, die diesen Vermerk nicht tragen, lauten insgesamt auf S 682.747,--.

Am 8.2.1994 brachte die Klägerin beim Erstgericht gegen die Beklagte die Klage auf Bezahlung des Saldobetrages von S 3,281.245,79 sA ein. Darin heißt es, daß die Beklagte den eingeklagten Betrag für die Herstellung und Montage einer Hoteleinrichtung schulde und daß als Gerichtsstand und Erfüllungsort Waidring vereinbart worden sei. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den vorgelegten Urkunden nur zwischen dem Tischlereiunternehmen, nicht aber auch zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Rechtsbeziehung bestanden habe. Es seien daher weder eine Gerichtsstandvereinbarung noch die Vereinbarung eines Erfüllungsortes nachgewiesen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit seien daher nicht erfüllt.

Am 10.12.1994 brachte die Klägerin beim Erstgericht die nunmehr zu beurteilende Klage ein, in der sie die Zahlung des Saldobetrages von S 3,281.245,79 sA begehrt und neben dem schon in der ersten Klage erstatteten Vorbringen noch vorbringt, daß das Tischlereiunternehmen mit allen Aktiven und Passiven in die Klägerin eingebracht worden sei und daß damit alle Forderungen und auch die Gerichtsstandvereinbarung auf die Klägerin übergegangen seien.

Die Beklagte erhob in ihrer Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Streitanhängigkeit. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß zwischen den Streitteilen eine Gerichtsstandvereinbarung zustande gekommen sei. Die behauptete Rechtsnachfolge werde bestritten. Selbst wenn sie gegeben sein sollte, fehle der für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Anknüpfungspunkt. Überdies sei im Hinblick auf einen in Triest bei Gericht anhängigen Rechtsstreit Streitanhängigkeit gegeben.

In der über die Klage anberäumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhob die Beklagte außerdem unter Hinweis auf die erste Klage die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache.

Das Erstgericht ordnete die abgesonderte Verhandlung über die von der Beklagten erhobenen Einreden an. Die Klägerin legte in der hierüber durchgeführten Tagsatzung mehrere Urkunden, darunter die beiden Anbote je vom 26.2.1992 und das Anbot vom 28.4.1992 sowie den Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung je vom 19.12.1992 vor. Die Beklagte anerkannte die Echtheit dieser Urkunden. Sie brachte jedoch noch vor, daß sowohl der Einbringungsvertrag als auch die Abtretungserklärung ein unzulässiges Insichgeschäft darstelle. Die Abtretung sei auch "inhaltsleer" weil alle Rechnungsforderungen an die T***** Bank AG zediert worden seien. Die Beklagte legte die Rechnungen Beil. 13 bis 24 vor. Die Klägerin anerkannte die Echtheit dieser Urkunden und verwies hinsichtlich ihrer Richtigkeit auf das von ihr erstattete Vorbringen.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit. Den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache gab es jedoch Folge, erklärte das Verfahren ab der Zustellung der Klage für nichtig und wies diese zurück. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete - unter Hinweis auf das Fehlen von Behauptungen und Beweisergebnissen - als nicht feststellbar, daß die übrigen Gesellschafter der Klägerin dem Einbringungsvertrag - sei es im Gesellschaftsvertrag, sei es auf eine sonstige Weise - zugestimmt haben. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin die Vereinbarung eines Erfüllungsortes im Sinne des § 88 JN oder eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN nicht nachgewiesen habe. Dazu wäre es notwendig gewesen, daß im Text der Anbote auf die erst nach der Unterschrift abgedruckten "Geschäftsbedingungen" Bezug genommen wird (RdW 1990, 408). Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Klausel "Gerichtsstand in Österreich" sei für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN nicht ausreichend, weil daraus der für die Zuständigkeit des Gerichtes maßgebende Ort nicht zu entnehmen sei. Selbst wenn man aber eine gültige Vereinbarung über den Erfüllungsort oder den Gerichtsstand annehme, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die Einbringung einer Sacheinlage müsse nämlich gemäß § 6 Abs 4 GmbHG im Gesellschaftsvertrag selbst enthalten sein. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Sacheinlagenvereinbarung sei unwirksam. Es seien daher auch der von der Klägerin vorgelegte Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung - diese, weil die Zessionen ein gültiges Grundgeschäft voraussetze - unwirksam. Überdies handle es sich bei diesen rechtsgeschäftlichen Erklärungen jeweils um ein unzulässiges Insichgeschäft. Für die Gültigkeit dieser Erklärung wäre die Genehmigung oder Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gewesen. Beides sei aber weder behauptet noch bewiesen worden. Die Klägerin habe daher auch nicht nachgewiesen, daß eine allfällige Vereinbarung im Sinne der § 88 oder 104 JN zu ihren Gunsten als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgerin wirke. Außerdem liege entschiedene Streitsache vor.

Dieser Beschluß des Erstgerichtes erwuchs mangels Anfechtung bezüglich der Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit in Rechtskraft. Im übrigen wurde er vom Rekursgericht infolge Rekurses der Klägerin mit Beschluß vom 10.11.1995 dahin abgeändert, daß auch die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der entschiedenen Streitsache verworfen wurden. Zu den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit führte das Rekursgericht ua aus, daß die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88 Abs 1 JN und der Gerichtsstand nach § 104 JN vereinbart worden seien, weil hiezu ausreiche, daß sich der hiefür maßgebende Text unterhalb der Unterschrift des Bestellers befinde. Diese Vereinbarung wirke auch für und gegen den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes seien der Einbringungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung nicht deshalb unwirksam, weil es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handle. Selbstkontrahieren sei nämlich jedenfalls mit Zustimmung der befugten Organe, insbesondere durch Gesellschafterbeschluß, zulässig. Im Rekurs werde darauf hingewiesen, daß in dem im Firmenbuch des Erstgerichtes erliegenden Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 die ausdrückliche Ermächtigung des Geschäftsführers zum Abschluß des Einbringungsvertrages enthalten sei. Da es sich dabei um eine gerichtskundige und somit offenkundige Tatsache handle, könne von Amts wegen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die Gesellschafter der Klägerin mit Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1992 den Einbringungsvertrag vom selben Tag genehmigt haben. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Einbringungsvertrages als Grundgeschäft für die Zession der gegenständlichen Forderung bescheinigt. Damit sei nicht nur die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Verbindung mit der Vorbereitung und Vorfertigung der Werkleistungen in Österreich ein hinreichender Anknüpfungspunkt hiefür vorliege.

Hinsichtlich der Verwerfung der Einrede der entschiedenen Sache wurde dieser Beschluß vom Obersten Gerichtshof bestätigt; hinsichtlich der Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit wurde er hingegen als nichtig aufgehoben. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Meinung des Rekursgerichtes, die Genehmigung des Einbringungsvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin sei gerichtskundig und damit offenkundig, als unzutreffend. Diese Annahme sei als Tatsachenfeststellung zu werten, die aufgrund einer Beweisaufnahme getroffen worden sei, zu deren Ergebnis die Parteien nicht Stellung nehmen hätten können. Im Umfang der Aufhebung sei daher die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Da die Genehmigung des Einbringungsvertrages durch die Gesellschafter der Klägerin der Entscheidung nicht als gerichtsbekannt und offenkundig zugrunde gelegt werden könne, wäre es Sache der Klägerin gewesen, auf den Einwand der Beklagten, den Einbringungsvertrag und die Abtretungserklärung seien unzulässige Insichgeschäfte, Behauptungen aufzustellen, wonach diese Verträge dennoch wirksam seien. Ein solches Vorbringen hätten sie in erster Instanz nicht erstattet. Das im Rekurs hiezu enthaltene Vorbringen sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung sei das Selbstkontrahieren im österreichischen Rechtsbereich im allgemeinen unzulässig. Zulässig sei es durch Organe von Gesellschaften dann, wenn jede Gefährdung des Vertretenen, also der Gesellschaft, ausgeschlossen sei, oder wenn dem Vertreter das Insichgeschäft vom Vertretenen gestattet wurde. Sei daher im Gesellschaftsvertrag das Selbstkontrahieren nicht grundsätzlich erlaubt, müsse sich der Geschäftsführer das Insichgeschäft von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern genehmigen lassen. Daß eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft durch das vom Geschäftsführer getätigte Insichgeschäft auszuschließen wäre, könne schon deshalb nicht gesagt werden, weil bereits in der Klage auch auf den Übergang der Passiven hingewiesen worden sei. Da somit die Klägerin in erster Instanz einen das Insichgeschäft zulässig machenden Sachverhalt nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen habe, könne der Abtretungsvertrag nicht als rechtswirksam der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Damit sei aber auch eine Überbindung der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Klägerin nicht bescheinigt.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, da der Oberste Gerichtshof in einem von der selben Klägerin gegen eine andere Beklagte gerichteten Verfahren in seiner Entscheidung 7 Ob 2098/96b (richtig: 7 Ob 2028/96b) zu der Abtretungserklärung vom 19.12.1992 die Auffassung vertreten habe, für die Annahme eines unzulässigen Insichgeschäftes sei es Sache der Beklagten, zu behaupten, daß entweder die Zession keinen Niederschlag in den Büchern der Klägerin gefunden habe, daher unkontrolliert zurückgenommen werden können und so die Gefahr einer Schädigung berge, oder, daß die Annahme der Zession nicht durch die anderen Gesellschafter gestattet worden wäre.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Hilfsweise wird die Zurückverweisung der Sache an eine Unterinstanz zur Erneuerung des Verfahrens beantragt.

Die Beklagte beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruht; er ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Begründung der Zuständigkeit im Wege der Vereinbarung setzt voraus, daß die Vereinbarung durch die Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger erfolgt ist (SZ 36/138; JBl 1980,43; 3 Ob 524/77). Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt nur für die Vertragsteile und deren Rechtsnachfolger (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 88 JN). Die Klägerin kann sich daher auf die zuständigkeitsbegründenden Vereinbarungen des Tischlereiunternehmens nur dann berufen, wenn sie urkundlich nachweist, daß sie hinsichtlich der geltend gemachten Forderung dessen Rechtsnachfolgerin ist. Ob diese Forderungen auf die Klägerin übergegangen sind, ist daher hier nicht nur eine Frage der Aktivlegitimation, sondern auch der Relevanz der zwischen dem Tischlereiunternehmen und der Beklagten geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung für dieses Verfahren (ZfRV 1995,158; JBl 1980,43).

Das Rekursgericht verneint eine wirksame Überbindung der Zuständigkeitsvereinbarung auf die Klägerin im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, bei der Zession und dem Einbringungsvertrag handle es sich um unzulässige Insichgeschäfte. Dabei geht es davon aus, daß Insichgeschäfte im allgemeinen unzulässig seien und es daher Sache der Klägerin sei, einen das Insichgeschäft zulässig machenden Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen. Einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin aber nicht einmal behauptet.

Anders als nach deutschem Recht ist dem österreichischen Privatrecht eine allgemeine Regelung, ob und in welchem Umfang Insichgeschäfte zulässig sind, nicht zu entnehmen. Erst durch das mit 1. Juli 1996 in Kraft getretene EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (BGBl 1996/304) wurden mit den Absätzen 5 und 6 des § 18 GmbHG Bestimmungen geschaffen, die Regelungen für Insichgeschäfte enthalten, sich aber nur auf Geschäfte beziehen, die der einzige Gesellschafter einer GmbH sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt.

In der älteren Rechtsprechung wurde aus dem Fehlen von allgemeinen Regelungen der Schluß gezogen, daß Insichgeschäfte (auch des Geschäftsführers einer GmbH) im allgemeinen zulässig seien; bei Gefahr einer Interessenkollision seien sie aber unzulässig. Außerdem sei zu verlangen, daß der Abschlußwille des Selbstkontrahenten der von ihm vertretenen Person gegenüber in entsprechender Form geäußert werde (EvBl 1968/3; SZ 44/141; HS 10.170; SZ 51/115 ua). In der jüngeren Rechtsprechung wurde hingegen wiederholt die Meinung vertreten, daß Insichgeschäfte "grundsätzlich" bzw. "in der Regel" bzw. "im allgemeinen" unzulässig seien (SZ 54/57; JBl 1984,315; 4 Ob 555/94; 4 Ob 2024/96t). Inhaltlich besteht jedoch Übereinstimmung darüber, daß Insichgeschäfte dann zulässig sind, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlußwille derart geäußert wird, daß die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Danach sind Insichgeschäfte zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder wenn dieser einwilligt (Schwimann/Apathy ABGB2 V, § 1009 Rz 16 mwN; ebenso die bereits zitierten E. SZ 54/57; 4Ob 555/94; 4 Ob 2024/96t; ferner SZ 64/183; SZ 65/86).

Angesichts dieser unbestrittenen inhaltlichen Kriterien ist es nach Ansicht des erkennenden Senates nicht sachgerecht, im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit von Insichgeschäften mit dem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Verhältnis von Regel (Unzulässigkeit) und Ausnahme (Zulässigkeit) zu argumentieren. In diesem Sinne wird auch in SZ 64/183 argumentiert, daß "Selbstkontrahieren an sich nicht unzulässig" sei, zumal "der alleinige Geschäftsführer einer GmbH nach übereinstimmender Ansicht jedenfalls dann namens der Gesellschaft mit sich selbst kontrahieren" kann, wenn die oben angeführten Kriterien vorliegen.

Dieser zuletzt dargestellte Standpunkt wird auch durch das aus § 18 Abs 5 und 6 GmbHG idF des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes ersichtliche Verständnis des Gesetzgebers vom Insichgeschäft untermauert. Nach den zitierten Bestimmungen ist über Insichgeschäfte des Gesellschafters der Einmanngesellschaft "unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich" (Abs 5). "Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird". Damit geht aber auch der Gesetzgeber offenkundig nicht davon aus, daß Insichgeschäfte grundsätzlich als unzulässig und nur im Ausnahmefall als zulässig anzusehen seien.

Demgegenüber betrachtet das Rekursgericht ein Insichgeschäft grundsätzlich als unzulässig. Diese vom erkennenden Senat nicht geteilte Rechtsauffassung hat dazu geführt, daß die Frage der Zulässigkeit der hier relevanten Insichgeschäfte in erster Instanz nicht ausreichend erörtert wurde und die Entscheidungsgrundlage unvollständig blieb. Im Sinne der dargestellten Überlegungen reicht es zur Darlegung der Unzulässigkeit eines Geschäftes nicht aus, auf den Umstand hinzuweisen, daß es sich um ein Insichgeschäft des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH handelt. Mehr wurde zur Untermauerung ihres Einwandes der Unzulässigkeit der in Rede stehenden Insichgeschäfte von der Beklagten aber nicht vorgebracht. Es wird daher der Sachverhalt mit ihr im Lichte der dargestellten Rechtsauffassung des erkennenden Senates zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben sein, ihr erforderlich erscheinende Behauptungen aufzustellen. Sodann wird auch der Klägerin, die zu dieser Frage in erster Instanz überhaupt nichts vorgebracht hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein. Erst dann kann die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der hier relevanten Insichgeschäfte abschließend geprüft werden.

Ihren in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebrachten Einwand, der der Zession zugrunde liegende Einbringungsvertrag sei unwirksam, weil er - in Widerspruch zu § 6 Abs 4 GmbHG - außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossen worden sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erhoben, weshalb dazu auch eine erstinstanzliche Stellungnahme der Klägerin fehlt. Den dessenungeachtet dazu vom Erstrichter angestellten Überlegungen fehlt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weil aus der Existenz des vorliegenden Einbringungsvertrages nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, daß im Gesellschaftsvertrag die in § 6 Abs 4 GmbHG vorgeschriebenen Festsetzungen fehlen. Auf diesen (in erster Instanz nicht erhobenen) Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.

Mit ihrem Vorbringen, die Abtretungserklärung vom 19.12.1992 sei im Hinblick auf die vorherige Abtretung der von ihr erfaßten Forderungen an die Tiroler Sparkasse Bank AG "inhaltsleer", macht die Beklagte erkennbar geltend, daß die Abtretung vom 19.12.1992 wegen der schon vorher erfolgten Zession der betroffenen Forderungen an die Bank keine Wirkungen entfaltet habe. Auch damit bestreitet die Beklagte nicht nur die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der in Rede stehenden Forderungen, sondern auch die Relevanz der zwischen dem Tischlereiunternehmen und der Beklagten geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung für dieses Verfahren. Auch dieser Einwand steht ihr daher schon im derzeitigen Verfahrensstadium offen. Auch darüber kann aber noch nicht abschließend entschieden werden, weil auch dieser Einwand mit den Parteien noch nicht erörtert wurde. Dies gilt vor allem für den bislang unbeachtet gebliebenen Umstand, daß nicht - wie die Beklagte behauptet - sämtliche Rechnungen einen auf die Zession an die Bank hinweisenden Vermerk tragen, sondern nur neun von insgesamt zwölf, und die klagende Partei nicht einzelne Rechnungssummen, sondern einen Saldo einklagt. Auch insofern erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.

Schon jetzt kann aber gesagt werden, daß der weitere Einwand der Beklagten, die von der Klägerin ins Treffen geführten Erfüllungsorts- und Gerichtsstandsklauseln seien unzureichend und daher wirkungslos, unberechtigt ist. Das Gesetz enthält keine Vorschriften über die Gestaltung der Urkunden, die zum Nachweis der Gerichtsstände der §§ 88 Abs 1 und 104 JN benötigt werden, weshalb nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und nach der Übung des redlichen Verkehrs beurteilt werden muß, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht (JBl 1975, 548; ZfRV 1996, 160). Im vorliegenden Fall konnten die Klauseln bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen werden, sodaß nach der Übung des redlichen Verkehrs davon auszugehen ist, daß die Beklagte die betreffenden Vereinbarungen durch die vorbehaltlose Unterfertigung der Anbote genehmigt hat. Die vom Erstgericht für den gegenteiligen Standpunkt zitierte Entscheidung RdW 1990, 408 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da dort die Unterschrift nicht - wie hier - auf jener Seite geleistet wurde, auf der sich die Gerichtsstandsvereinbarung befand, sondern erst auf einem Folgeblatt.

Im übrigen aber erweist sich das Verfahren aus den schon dargelegten Gründen als ergänzungsbedürftig, sodaß in Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufzuheben waren.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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