OGH 9Os102/62 (RS0100559)

OGH9Os102/6222.6.2022

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt nur, wenn das erste Urteil ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten angefochten wurde. Hat auch die Staatsanwaltschaft das Urteil, wenn auch mit Berufung bekämpft, gilt dieses Verbot nicht.

Normen

StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs3

9 Os 102/62OGH27.03.1962

Veröff: EvBl 1962/410 S 497 = RZ 1962,198

11 Os 72/65OGH13.05.1965
11 Os 180/68OGH14.11.1968
12 Os 181/70OGH18.02.1971

Beisatz: Selbst wenn der Schuldspruch im zweiten Urteil von geringerem Umfange war, liegt trotz Verhängung einer höheren Strafe im erneuerten Verfahren keine Verletzung des Verschlimmerungsverbotes vor, wenn die seinerzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft an sich gemäß § 283 StPO zulässig war, rechtzeitig erhoben wurde, der Vorschrift des § 294 Abs 2 StPO entsprach und gegen das Strafmaß gerichtet war. (T1)

13 Os 197/81OGH11.02.1982

Vgl auch

13 Os 13/83OGH10.03.1983
10 Os 70/84OGH29.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot gilt aber dann, wenn die im ersten Rechtszug zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung zurückgewiesen wurde. (T2)

10 Os 9/87OGH12.05.1987
12 Os 139/88OGH24.11.1988
13 Os 157/96OGH06.11.1996
14 Os 100/97OGH09.09.1997

Vgl auch

11 Os 35/99OGH27.04.1999

Auch

13 Os 114/01OGH22.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Wurde die Berufung nur zum Nachteil des Angeklagten erhoben, darf das Berufungsgericht die Strafe nicht herabsetzen. (T3)

15 Os 56/02OGH06.06.2002

Vgl aber; Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius dar, wenn im zweiten Rechtsgang eine höhere Freiheitsstrafe als im ersten verhängt wird, obwohl mit der gegen den ursprünglichen Sanktionsausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe nicht begehrt wurde. (T4)

15 Os 119/03OGH09.10.2003

Auch; Beisatz: Das Verschlimmerungsverbot des § 293 Abs 3 StPO gilt nur insoweit, als nicht eine prozessförmige Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen wurde. (T5)

12 Os 14/07mOGH28.06.2007
13 Os 139/14mOGH25.02.2015
13 Os 154/15vOGH18.05.2016
13 Os 37/22yOGH22.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19620327_OGH0002_0090OS00102_6200000_001